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Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoßes: Kann ich eine Unterlassungserklärung aus dem Internet verwenden?

Erhält man eine Abmahnung wegen vermeintlicher Wettbewerbsverstöße, wird man zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Für gewöhnlich liegt der Abmahnung ein Entwurf für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei. Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Denn die vom Abmahner (z.B. Mitbewerber, Verbraucherschutzverein) beziehungsweise dessen Rechtsanwalt vorformulierte Unterlassungserklärung wird nicht selten besonders weitreichende Zugeständnisse gegenüber dem Abmahner enthalten als rechtlich überhaupt notwendig. Als Empfänger einer Abmahnung ist man jedoch nicht verpflichtet die vom abmahnenden Unternehmen oder dessen Anwälte verfasste strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, soweit sie zu weitreichend ist. Schon von daher empfiehlt sich die Einschaltung einer mit dem Wettbewerbsrecht versierten Anwaltskanzlei. Denn hat man erst einmal eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet, so ist man an sein Vertragsstrafeversprechen mindestens über 30 Jahre gebunden. Manche Adressaten einer Abmahnung glauben irrig, es genüge die geforderte Unterlassungserklärung unterzeichnet zurückzusenden. Damit fängt oftmals der richtige Ärger erst an. Es drohen dann erhebliche Vertragsstrafen. Während eine „Ich-AG“ sämtliche Aktivitäten der eigenen Firma noch überblicken kann, sieht dies bei Unternehmen mit mehreren Mitarbeitern schon anders aus. Damit die Vertragsstrafe fällig wird, genügt ein Fehler eines einzigen Erfüllungsgehilfen. Von daher sollte man grundsätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vermeiden. Sofern dies jedoch unumgänglich ist, sollte man nur eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Zwar finden sich im Internet viele Vorschläge und Entwürfe für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die jedoch oft einige, aber dafür gravierende Fehler enthalten. Die Kosten, die man dann für die Rechtsberatung sparen wollte, können sich dann später als Fehlkalkulation erweisen. Oft ist eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung, die man im Internet gefunden hat, nicht ausreichend. Die abmahnenden Rechtsanwälte können dann für ihre Mandantschaft unverzüglich eine einstweilige Verfügung vor Gericht erwirken. Hierdurch entstehen weitere erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten. Des Weiteren besteht bei Vorlagen aus dem Internet immer die Gefahr, dass diese trotz scheinbarer Modifizierung zu weitreichend sind und später eigentlich unbegründet erhebliche Vertragsstrafen gezahlt werden müssen.