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Massenabmahnungen an Immobilienmakler durch Lokalpolitikerin?
Wegen eines Verstoßes gegen das Telemediengesetz bekamen zahlreiche Immobilienfirmen eine Abmahnung von von May-Britt Liesmann aus Gelsenkirchen, die durch eine Rechtsanwaltskanzlei aus Regensburg, die Medienberichten zufolge auch für Serienabmahnungen für die Pornoindustrie verantwortlich sein soll, vertreten wird. Pikant ist der Fall deshalb, weil Liesmann ranghohes Mitglied der FDP Gelsenkirchen ist und auch der Rathausfraktion der liberalen Partei angehört, so dass nun aus ihren Abmahnungen für ihr Unternehmen ein Politikum gemacht wird und schon von Parteiausschlussverfahren die Rede ist. Mehrere abgemahnte Immobilienmakler haben sich inzwischen an die FDP und an die Medien gewandt und äußern dabei den Verdacht, es liege eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung vor. Gegenstand der Abmahnungen sollen stets Verstöße gegen die vollständige Impressumspflicht gewesen sein, so sollen Maklerbüros eine Abmahnung erhalten haben, weil ihre Registernummer aus dem Handelsregister im Impressum nicht angegeben gewesen sein soll. Grundsätzlich ist es auch berechtigt Verstöße gegen das Telemediengesetz abzumahnen und gegebenenfalls eine strafbewehrte Unterlassungserklärung von dem Wettbewerbern zu fordern. Bei einer berechtigten Abmahnung hat das abmahnende Unternehmen auch einen Erstattungsanspruch der ihr durch die Abmahnung entstandenen Kosten, vornehmlich der Anwaltsgebühren, die im Fall von Liessmann laut einem Zeitungsbericht einer Lokalzeitung aus Gelsenkirchen stets 506 Euro betragen haben sollen. Daran ist grundsätzlich nichts verwerfliches zu sehen, da der Gegenstandswert somit zwischen 6.001,01 und 7.000,00 Euro gelegen haben muss und damit deutlich unter den von den meisten Gerichten angesetzten Werten für diese Wettbewerbsverletzung liegt. Der Unterlassungsanspruch und der Kostenerstattungsanspruch entfällt nur bei Rechtsmissbrauch. Bisher haben sich acht Maklerbüros beim Immobilienmaklerverband IVD gemeldet, die von der in Gelsenkirchen ansässigen FDP-Lokalpolitikerin und Immobilienmaklerin May-Britt Liesmann eine Abmahnung erhalten haben. Was Rechtsmissbrauch ist und was nicht, dies definieren die Gerichte für jeden Einzelfall anders. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht bei acht Einzelfällen jedenfalls keinen Rechtsmissbrauch. Dagegen hält das Oberlandesgericht Brandenburg schon wenige Abmahnungen für rechtsmissbräuchlich. Die vermeintliche “Massenabmahnung” durch die Kommunalpolitikerin ist nichts außergewöhnliches. Dem Immobilienverband IVD sind über 16.000 Abmahnungen bekannt. Wer Adressat einer Abmahnung wurde, sollte sich stets fachkundigen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einholen.
Beate M. Wieloch: Abmahnung nicht nur bei Markenfälschung
Kürzlich brachte eine Studie zur Einhaltung der Verbraucherrechte erschreckendes hervor. Demnach verstoßen fast 98 % aller gewerblichen Internetseiten gegen gesetzlichen Mindeststandards, der die Verbraucher schützen soll. Oft sind Ebay-Seller davon davon betroffen. Nicht immer ist es Böswilligkeit, die die Quelle für wettbewerbswidriges Verhalten darstellt. Oftmals kommen die Internethändler im Gesetzesdschungel einfach nicht klar und verstoßen deshaln gegen Marktverhaltensregeln. Es ist daher ratsam, einen gewissen Etat für die rechtliche Prüfung des eigenen Internetauftritts zur Verfügung zu haben. Es ist billiger die gewerblich genutzte Internetseite vor der Freischaltung über das Internet durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen als hinterher einem Mitbewerber die Anwaltskosten für eine erforderliche Abmahnung erstatten zu müssen. Wer beispielsweise als Verkäufer bei Ebay das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verletzt, kann sich hinterher nicht auf Unkenntnis berufen. Wenn ein Wettbewerber erst einmnal einen Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht beauftragt hat, können leicht Anwaltsgebühren in vierstelliger Höhe entstehen. Der Konkurrent kann bei einer berechtihten Abmahnung grundsätzlich die Anwaltsgebühren in der Höhe, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergeben, erstattet verlangen. Es gibt viele Fallstricke, über die man als Ebay-Händler stolpern kann, obwohl man sich im Recht fühlt. Es muss nicht immer die vielbeschworene Fälschung von Martkenware sein. So kann der Vetrieb von im Ausland legal erworbener Markenware in Deutschland ungesetzlich sein und Grund für eine Abmahnung darstellen.
Beate M. Wieloch: Abmahnung gegen Twitter-Nutzer
“Wir haben ein legitimes Interesse an allem, was mit dem Namen zu tun hat, und selbstverständlich beschäftigen wir uns auch mit dem Web”, sagte ein Sprecher der Stadt Mannheim dem Onlinedienst heise.de zur Unterlassungsaufforderung gegen einen Nutzer des sozialen Netzwerks Twitter, der dort seit 2007 unter dem Account “Mannheim” agiert und kürzlich abgemahnt wurde. Die Stadt Mannheim stützt ihren Anspruch auch auf ein altes Urteil zu der Internetdomain heidelberg.de. In jenem Verfahren war die Stadt Heidelberg gegen eine Person vorgegangen, die den Domainnamen heidelberg.de registriert hatte. Grundsätzlich sind Namensrechte – dazu zählen auch Städtenamen – mit besonderer Vorsicht zu genießen. Gleiches gilt für Markenrechte in Besonderem. Der Streit zwischen der Stadtverwaltung und dem Internetnutzer soll Berichten zufolge inzwischen gütig und außergerichtlich beigelegt worden sein. Demnach wird die Stadt auch weiterhin nicht über den gleichnamigen Account bei Twitter verfügen, der betroffene Nutzer wird jedoch ab sofort allen Nutzern, die seine Twitter-Meldungen via Website, Mobiltelfon, Desktopanwendung oder Widget verfolgen werden, klarstellen, dass es sich bei seinen Kurznachrichten nicht um amtliche Informationen der Stadtverwaltung handelt.
Beate M. Wieloch: Abmahnung und Gegenabmahnung
Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 4 U 149/09) hat eine Klage auf Erstattung der Kosten für eine Gegenabmahnung abgewiesen. Ein Unternehmen aus dem Bereich Tiermittelbedarf verwirklichte nach Meinung eines Wettbewerbers mehrere Wettbewerbsverstöße, unter anderem soll die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und die Kosten für den Versand ins Ausland nicht ordentlich angegeben gewesen sein. Das abgemahnte Tiermittelunternehmen wertete die Abmahnung als rechtsmissbräuchlich und reagierte seinerseits mit einer Abmhnung an die Abmahnerin, die jedoch die Kostenerstattung verweigerte. Die Gegenabmahnung lief so ins Leere. Wer die Kosten einer Gegenabmahnung dennoch erstattet bekommen haben möchte, der sollte eine Negative Feststellungsklage einreichen. Ob dies im Einzelfall ratsam ist, hängt vom konkreten Fall ab.
Der tägliche Kampf mit dem Wettbewerbsrecht
So manches Gesetz und so manche Verordnung stiftet mehr Verwirrung als das es Klarheit schafft. Dazu tragen nicht nur die Gesetzgeber in der Bundesrepublik (Landtage, Bundestag, Bundesrat) bei, sondern auch die Paragrafenflut aus Brüssel. Wer meint seine Werbung sei rechtssicher, kann schon bald ein böses Erwachen erleben. Bei sämtlichen Werbemaßnahmen sollte man im Vorfeld prüfen lassen, ob diese mit der aktuellen Rechtslage vereinbar ist. Dies müssen nicht immer nur Gesetze sein. Es genügt schon der Verstoß gegen eine neue Rechtsverordnung, um sich der Gefahr einer Abmahnung durch einen Mitbewerber auszusetzen. In der Regel sind berechtigte Abmahnungen auch sehr kostenintensiv, da sich die Rechtsanwaltsgebühren an den Streitwerten orientieren. Im Wettbewerbsrecht sind Streitwerte zwischen 25.000 Euro und 50.000 Euro und sogar mehr keine Seltenheit. Dieses Risiko sollte man umgehen, indem man seine Aktivitäten zur Absatzförderung anwaltlich prüfen lässt.
Seit Jahren greifen Presse, Funk und Fernsehen auf das Fachwissen von Rechtsanwältin Wieloch gerne zurück. Vor allem bei Verbraucherthemen.