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UWG-Abmahnung: Überhöhte Abmahnkosten des Mitbewerbers müssen nicht bezahlt werden – Oberlandesgericht Düsseldorf setzt Streitwert in Wettbewerbssache auf 900 € herab
Beauftragt ein Mitbewerber einen Rechtsanwalt mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nach dem UWG, so ist zunächst der Abmahner Kostenschuldner seines eigenen Anwalts. Der Abmahner kann die ihm entstandenen anwaltlichen Abmahnkosten bei einer begründeten Abmahnung vom Empfänger der Abmahnung erstattet verlangen. Lag ein Wettbewerbsverstoß tatsächlich vor, erweist sich aber die Abmahnung als rechtsmissbräuchlich, so entfällt nicht nur der Unterlassungsanspruch, sondern darüber hinaus der Kostenerstattungsanspruch des Abmahners. Bei Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs müssen keine Abmahnkosten übernommen werden. Ist die Abmahnung als solche jedoch nicht zu beanstanden und sind ferner keine Gründe, die für Rechtsmissbrauch sprechen, ersichtlich, sollte dennoch die Berechtigung der anwaltlichen Gebühren ihrer Höhe nach überprüft werden. Es ist daher zu prüfen, ob der in der Regel vom gegnerischen Rechtsanwalt angesetzte Gegenstandswert wirklich begründet ist. Nicht selten stellen sich Abmahnkosten vor Gericht als deutlich überhöht heraus.
Oberlandesgericht Düsseldorf setzt als Kampfansage gegen Massenabmahner Streitwert auf 900 € herab
Ein besonders drastisches Beispiel hierfür ist ein Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 05.07.2007 in der Wettbewerbssache I-20 W 15/07. Das OLG Düsseldorf setzte einen deutlich überhöhten Streitwert auf geringe 900 € herunter. Bei einem Streitwert oder Gegenstandswert in Höhe von 900 € muss der Adressat einer berechtigten Abmahnung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb noch nicht einmal für die im Urheberrecht heiß diskutierte sogenannte „Hundert-Euro-Abmahnung“ Abmahnkosten in Höhe von 100 € zahlen. Für eine solche UWG-Abmahnung kann ein vorsteuerabzugsberechtigter Mitbewerber für die ausgesprochene Abmahnung gerade einmal 84,50 € verlangen.
Lassen Sie durch einen Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht eine Schutzschrift hinterlegen
Die Frage, ob Abmahnkosten überhöht sind oder nicht und ob die Abmahnung als solche überhaupt berechtigt ist, kann nur anhand des konkreten Einzelfalls durch einen auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beantwortet werden. Ohnehin empfiehlt sich die unverzügliche Einschaltung eines mit dem Wettbewerbsrecht vertrauten Anwalts, da bei Abmahnungen, die sich auf vermeintlich wettbewerbswidriges Verhalten beziehen, meistens nur knappe Fristen für die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gesetzt werden. Stellt sich eine Abmahnung als unberechtigt heraus, sollte durch einen Rechtsanwalt vorsorglich eine Schutzschrift bei Gericht hinterlegt werden, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung durch ein für Streitigkeiten unter Wettbewerbern zuständiges Landgericht zu verhindern.
Rechtsanwältin Beate M. Wieloch: Abwehr von Abmahnungen – Vorsicht vor fragwürdigen Tipps in Internetforen
Wer eine Abmahnung erhalten hat, geht heute nicht zum Rechtsanwalt, sondern informiert sich in den meisten Fällen über einschlägige Internetforen. Dort und auch auf anderen Internetseiten finden sich immer häufiger fragwürdige Empfehlungen wie auf Abmahnschreiben zu reagieren wäre. Sogar in Gast-Kommentaren, die in Blogs von Rechtsanwälten zu finden sind, gibt es absurde Statements, die rechtlich nicht haltbar sind. Die Umsetzung dieser zweifelhaften “Rechtsberatung” durch anonyme Internetnutzer kann den Abgemahnten sehr teuer zu stehen kommen. Auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sollte man auf jeden Fall sofort richtig reagieren. Juristischen Rat sollte man bei Profis einholen. Dies sind vornehmlich Rechtsanwälte und nicht User im Internet, die sich hinter Pseudonymen verstecken. Wer doch lieber auf den Internetnutzer “xy” vertraut statt auf den rechtskundigen Rat eines Rechtsanwalts, der muss im Zweifel am Ende selbst die Zeche dafür tragen. In den meisten Fällen kommen dann erhebliche Kosten – die ohne die Befolgung der Ratschläge aus dem Internet nicht entstanden wären – hinzu. Regelmäßig führt die Beachtung zweifelhafter “Tipps” zu einer Unterlassungsklage vor Gericht. Neben den ursprünglich geringen Anwaltskosten, die der Abgemahnte erstatten soll, kommen dann erhebliche Kosten für die gerichtliche Auseinandersetzung hinzu. In den meisten Fällen im Wettbewerbsrecht sind allein die Gerichtsgebühren schon vierstellig. Und mit Begleichung der Gerichtsgebühren ist nur das Gericht bezahlt und noch kein einziger Anwalt, der an der Wettbewerbssache als Prozessbevollmächtigter beteiligt ist. In Wettbewerbssachen ist stets das Landgericht zuständig. Dort herrscht Anwaltszwang, so dass sich der Abgemahnte ohnehin einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Wettbewerbsrecht suchen sollte. Vorteilhaft ist es, wenn man sofort nach erhaltener Abmahnung in einer Wettbewerbssache einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragt. Mit anwaltlicher Rechtsberatung gelingt es oft, die möglichen Folgen einer Abmahnung abzuwehren.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung: Abmahnopfer im Wettbewerbsrecht
Wer eine Abmahnung wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes erhalten hat, sollte unverzüglich einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen, so dass die Berechtigung der Abmahnung geprüft werden kann. Die Durchsetzung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kann schon an kleinen Einzelheiten scheitern, so können behauptete Tatsachen nicht stimmen oder der Abmahner deutet die Rechtslage falsch. Aber grundsätzlich gilt folgendes: Wer Werbung für geschäftliche Zwecke betreibt, will damit seinen Umsatz fördern, egal ob es sich um Werbung eines Onlineshops im Internet oder einen im Briefkasten eingeworfenen Werbeprospekt irgendeines Ladenbetreibers handelt. Nicht alle Marketingmaßnahmen sind erlaubt. Vor allen Werbemaßnahmen gilt es, diese rechtlich durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Schnell kann eine “preiswerte” Werbeaktion teuer werden, wenn ein Abmahnschreiben wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstosses ins Haus flattert.
Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten? Meiden Sie Alleingänge! Nehmen Sie mit dem Abmahner und dessen Rechtsanwalt nicht Kontakt auf. Schon der erste unbedachte Anruf oder eine erste E-Mail kann später gegen Sie vor Gericht verwendet werden. Besser ist es, Sie überlassen die an Sie adressierte Abmahnung den Profis für Rechtsberatung. Ein mit dem Wettbewerbsrecht vertrauter Rechtsanwalt kann Ihnen oftmals besser helfen als ein juristischer Laie mit gefährlichem Halbwissen. Sie rufen schließlich die ”gelben Engel” vom Pannenservice und nicht einen Diplom-Soziologen, wenn Sie mit dem PKW auf der Autobahn liegen bleiben. Auch in rechtlichen Fragen sollten Sie auf Fachleute vertrauen.
Abmahnung wegen eines einzigen Downloads möglich
Es gibt Abmahnungen verschiedener Art, die bekanntestesten Abmahnungen sind die arbeitsrechtliche Abmahnung im Arbeitsrecht, die an dieser Stelle nicht näher thematisiert werden soll, und die wettbewerbsrechtliche Abmahnung um gegen gegen den unlauteren Wettbewerb vorzugehen. Daneben häufen sich auch viele Abmahnungen wegen der Nutzung von Tauschbörsen. Nicht nur die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken (Bücher, Musik, Software usw.) kann zu Abmahnungen führen. So kann schon ein einziger illegaler Download für Privatzwecke zu einer Abmahnung führen. Ob die jeweilige Abmahnung dennoch berechtigt ist und eine vielleicht geforderte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte oder nicht, kann nur für jeden Einzelfall geprüft werden. Private Ratschläge von Bekannten und Freunden sind sicherlich oft gut gemeint, aber die nicht selten komplizierte Rechtslage kann nur ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin überblicken. Als Empfänger einer Abmahnung sollten Sie sich rasch an einen Rechtsanwalt wenden. Denn bei fast allen Abmahnungen spielen Fristen eine Rolle. Man sollte auf jeden Fall reagieren. Man kann aber auch reagieren, bevor man eine Abmahnung erhalten hat. So kann man gerade bei der Absatzförderung viele Fragen im Vorfeld klären und seine Werbemaßnahmen durch einen mit dem Wettbewerbsrecht vertrauten Rechtsanwalt vorab prüfen lassen.
Massenabmahnung mit Gegenstandswert 100.000 Euro durch Limited wohl rechtsmissbräuchlich
Zur Zeit sollen viele Abmahnungen einer Limited mit Sitz in Hamburg an Onlinehändler unterwegs sein, die im Internet mit “statt-Preisen” werben. Wer mit Angaben wie “79,95 Euro statt 99,95 Euro” bei der Bewerbung eines Produktes wirbt, sollte im Zweifel besser nachweisen können, wann und wo der höhere Referenzpreis gegolten hat oder gilt. Ansonsten könnte eine gezielte Täuschung der Verbraucher unterstellt werden, wenn der höhere Preis in Wirklichkeit nur erfunden wurde, um den eigenen Preis als besonders attraktiv herauszustellen. Dies wäre eine Irreführung, die echte Wettbewerber nicht hinnehmen müssen und dann zur Abmahnung berechtigen könnten. Die Ausnahme ist jedoch, die rechtsmissbräuchliche Abmahnung im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG, die nur zur Gebührenerzielung aus sachfremden Gründen ausgesprochen wird. Der Umstand einer Massenabmahnung alleine, könnte zwar ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein, muss ihn aber nicht unbedingt beweisen. Gewichtigere Argumente für einen Rechtsmissbrauch sind jedoch ein unangemssen hoher Gegenstandswert und Rechnungsstellung an den Abgemahnten. Der Rechtsanwalt der Limited – die ihre Werbung anscheinend sehr leise und geheim betreibt, denn man findet keine – hat den Gegenstandswert auf bescheidene 100.000,00 Euro je Fall angesetzt. Ob die Limited über ein Stammkapital von mehr als 1 Euro verfügt, war bei Redaktionsschluss noch nicht bekannt. Aber auch bei höherem Stammkapital der Limited dürften die Gerichte bei den hier vom Rechtsanwalt des abmahnenden Unternehmens angesetzten Gegenstandswert die Frage, ob eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vorliegt, sehr leicht beantworten können. Hinzu kommt, der Rechtsanwalt der Limited adressierte die Rechnung nicht an seine Mandantschaft, die Limited, sondern direkt an die abgemahnten Firmen. Zahlungspflichtig ist jedoch zunächst der Abmahner und nicht der Abgemahnte. Der Abgemahnte muss aber im Regelfall die Kosten dennoch erstatten, vorausgesetzt es handelt sich nicht um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Hat man den Verdacht Adressat einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung geworden zu sein, sollte man nicht zögern und und die rechtlichen Prüfung einer zugegangenen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung veranlassen. Kontakt: info@wettbr.de
Massenabmahnungen an Immobilienmakler durch Lokalpolitikerin?
Wegen eines Verstoßes gegen das Telemediengesetz bekamen zahlreiche Immobilienfirmen eine Abmahnung von von May-Britt Liesmann aus Gelsenkirchen, die durch eine Rechtsanwaltskanzlei aus Regensburg, die Medienberichten zufolge auch für Serienabmahnungen für die Pornoindustrie verantwortlich sein soll, vertreten wird. Pikant ist der Fall deshalb, weil Liesmann ranghohes Mitglied der FDP Gelsenkirchen ist und auch der Rathausfraktion der liberalen Partei angehört, so dass nun aus ihren Abmahnungen für ihr Unternehmen ein Politikum gemacht wird und schon von Parteiausschlussverfahren die Rede ist. Mehrere abgemahnte Immobilienmakler haben sich inzwischen an die FDP und an die Medien gewandt und äußern dabei den Verdacht, es liege eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung vor. Gegenstand der Abmahnungen sollen stets Verstöße gegen die vollständige Impressumspflicht gewesen sein, so sollen Maklerbüros eine Abmahnung erhalten haben, weil ihre Registernummer aus dem Handelsregister im Impressum nicht angegeben gewesen sein soll. Grundsätzlich ist es auch berechtigt Verstöße gegen das Telemediengesetz abzumahnen und gegebenenfalls eine strafbewehrte Unterlassungserklärung von dem Wettbewerbern zu fordern. Bei einer berechtigten Abmahnung hat das abmahnende Unternehmen auch einen Erstattungsanspruch der ihr durch die Abmahnung entstandenen Kosten, vornehmlich der Anwaltsgebühren, die im Fall von Liessmann laut einem Zeitungsbericht einer Lokalzeitung aus Gelsenkirchen stets 506 Euro betragen haben sollen. Daran ist grundsätzlich nichts verwerfliches zu sehen, da der Gegenstandswert somit zwischen 6.001,01 und 7.000,00 Euro gelegen haben muss und damit deutlich unter den von den meisten Gerichten angesetzten Werten für diese Wettbewerbsverletzung liegt. Der Unterlassungsanspruch und der Kostenerstattungsanspruch entfällt nur bei Rechtsmissbrauch. Bisher haben sich acht Maklerbüros beim Immobilienmaklerverband IVD gemeldet, die von der in Gelsenkirchen ansässigen FDP-Lokalpolitikerin und Immobilienmaklerin May-Britt Liesmann eine Abmahnung erhalten haben. Was Rechtsmissbrauch ist und was nicht, dies definieren die Gerichte für jeden Einzelfall anders. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht bei acht Einzelfällen jedenfalls keinen Rechtsmissbrauch. Dagegen hält das Oberlandesgericht Brandenburg schon wenige Abmahnungen für rechtsmissbräuchlich. Die vermeintliche “Massenabmahnung” durch die Kommunalpolitikerin ist nichts außergewöhnliches. Dem Immobilienverband IVD sind über 16.000 Abmahnungen bekannt. Wer Adressat einer Abmahnung wurde, sollte sich stets fachkundigen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einholen.
Beate M. Wieloch: Abmahnung nicht nur bei Markenfälschung
Kürzlich brachte eine Studie zur Einhaltung der Verbraucherrechte erschreckendes hervor. Demnach verstoßen fast 98 % aller gewerblichen Internetseiten gegen gesetzlichen Mindeststandards, der die Verbraucher schützen soll. Oft sind Ebay-Seller davon davon betroffen. Nicht immer ist es Böswilligkeit, die die Quelle für wettbewerbswidriges Verhalten darstellt. Oftmals kommen die Internethändler im Gesetzesdschungel einfach nicht klar und verstoßen deshaln gegen Marktverhaltensregeln. Es ist daher ratsam, einen gewissen Etat für die rechtliche Prüfung des eigenen Internetauftritts zur Verfügung zu haben. Es ist billiger die gewerblich genutzte Internetseite vor der Freischaltung über das Internet durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen als hinterher einem Mitbewerber die Anwaltskosten für eine erforderliche Abmahnung erstatten zu müssen. Wer beispielsweise als Verkäufer bei Ebay das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verletzt, kann sich hinterher nicht auf Unkenntnis berufen. Wenn ein Wettbewerber erst einmnal einen Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht beauftragt hat, können leicht Anwaltsgebühren in vierstelliger Höhe entstehen. Der Konkurrent kann bei einer berechtihten Abmahnung grundsätzlich die Anwaltsgebühren in der Höhe, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergeben, erstattet verlangen. Es gibt viele Fallstricke, über die man als Ebay-Händler stolpern kann, obwohl man sich im Recht fühlt. Es muss nicht immer die vielbeschworene Fälschung von Martkenware sein. So kann der Vetrieb von im Ausland legal erworbener Markenware in Deutschland ungesetzlich sein und Grund für eine Abmahnung darstellen.
Beate M. Wieloch: Abmahnung und Gegenabmahnung
Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 4 U 149/09) hat eine Klage auf Erstattung der Kosten für eine Gegenabmahnung abgewiesen. Ein Unternehmen aus dem Bereich Tiermittelbedarf verwirklichte nach Meinung eines Wettbewerbers mehrere Wettbewerbsverstöße, unter anderem soll die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und die Kosten für den Versand ins Ausland nicht ordentlich angegeben gewesen sein. Das abgemahnte Tiermittelunternehmen wertete die Abmahnung als rechtsmissbräuchlich und reagierte seinerseits mit einer Abmhnung an die Abmahnerin, die jedoch die Kostenerstattung verweigerte. Die Gegenabmahnung lief so ins Leere. Wer die Kosten einer Gegenabmahnung dennoch erstattet bekommen haben möchte, der sollte eine Negative Feststellungsklage einreichen. Ob dies im Einzelfall ratsam ist, hängt vom konkreten Fall ab.
Der tägliche Kampf mit dem Wettbewerbsrecht
So manches Gesetz und so manche Verordnung stiftet mehr Verwirrung als das es Klarheit schafft. Dazu tragen nicht nur die Gesetzgeber in der Bundesrepublik (Landtage, Bundestag, Bundesrat) bei, sondern auch die Paragrafenflut aus Brüssel. Wer meint seine Werbung sei rechtssicher, kann schon bald ein böses Erwachen erleben. Bei sämtlichen Werbemaßnahmen sollte man im Vorfeld prüfen lassen, ob diese mit der aktuellen Rechtslage vereinbar ist. Dies müssen nicht immer nur Gesetze sein. Es genügt schon der Verstoß gegen eine neue Rechtsverordnung, um sich der Gefahr einer Abmahnung durch einen Mitbewerber auszusetzen. In der Regel sind berechtigte Abmahnungen auch sehr kostenintensiv, da sich die Rechtsanwaltsgebühren an den Streitwerten orientieren. Im Wettbewerbsrecht sind Streitwerte zwischen 25.000 Euro und 50.000 Euro und sogar mehr keine Seltenheit. Dieses Risiko sollte man umgehen, indem man seine Aktivitäten zur Absatzförderung anwaltlich prüfen lässt.
Seit Jahren greifen Presse, Funk und Fernsehen auf das Fachwissen von Rechtsanwältin Wieloch gerne zurück. Vor allem bei Verbraucherthemen.