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Rechtsanwältin Beate Wieloch: Schutzschrift kann nach Abmahnung schützen
Mit einer Schutzschrift konnten schon viele einstweilige Verfügungen verhindert werden
Abmahnopfer, die eine Abmahnung erhalten haben, sollten nach Zugang einer Abmahnung nicht tatenlos abwarten. Denn gerade nach Abmahnungen droht oft eine einstweilige Verfügung. Viele Abmahnungen – gerade im Wettbewerbsrecht – können aus verschiedenen Gründen unbegründet sein, so dass man über die Hinterlegung einer Schutzschrift bei Gericht nachdenken sollte, wie Rechtsanwältin Beate Wieloch aus Köln anmerkt. Eine Schutzschrift macht immer dann Sinn, wenn man mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch einen Prozessgegner (z.B. Mitbewerber) rechnet. Reagiert man auf eine Abmahnung nicht, kann man mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass ein entsprechender Verfügungsantrag bei Gericht eingeht. Die Gerichte prüfen dann, ob man beispielsweise über einen Rechtsanwalt eine Schutzschrift bei Gericht hinterlegt hat. Mit der Schutzschrift macht man als Adressat einer Abmahnung den eigenen Standpunkt deutlich und legt dar, wieso der zu erwartende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbegründet ist. Schutzschriften machen in vielen Fällen Sinn, wie die Erfahrung von Rechtsanwältin Beate Wieloch belegt. Die von der Anwaltskanzlei Wieloch bei den Gerichten hinterlegten Schutzschriften haben in vielen Fällen für die Wahrung der rechtlichen Interessen der Mandanten gesorgt, da entsprechende Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in fast allen Fällen zunächst abgelehnt worden. Dies ist ein beachtlicher Erfolg.. Denn sollte ein Prozessgegner erst einmal eine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirken, kann dies – gerade im Wettbewerbsrecht – erhebtliche Konsequenzen für den Abgemahnten nach sich ziehen. Möglicherweise müssen Werbemaßnahmen eingestellt oder andere kostenintensive Handlungen vollzogen werden.
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nicht unbedacht abgegeben werden, da man mindestens 30 Jahre daran gebunden ist
Mit einer Abmahnung geht in der Regel die Forderung nach der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einher. Mit dieser Forderung sollte man nicht sorglos umgehen. Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet, bindet sich bis zu 30 Jahre und möglicherweise länger an sein Vertragsstrafeversprechen. Oftmals gibt es windige Abmahnanwälte, die nur auf der Lauer liegen, um dann künftige Wettbewerbsverstöße in Form der mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung versprochenen Vertragsstrafe zu vergolden. Schließlich bewegen sich die meisten Vertragsstrafen im vierstelligen Bereich. Vertragsstrafen können aber in Einzelfällen auch deutlich höher liegen. Hat man erst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, so muss man tunlichst darauf achten, nicht gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu verstoßen. Deshalb sollte man zunächst alle anderen Möglichkeiten ausschöpfen.
Rechtsanwältin Beate M. Wieloch: Abwehr von Abmahnungen – Vorsicht vor fragwürdigen Tipps in Internetforen
Wer eine Abmahnung erhalten hat, geht heute nicht zum Rechtsanwalt, sondern informiert sich in den meisten Fällen über einschlägige Internetforen. Dort und auch auf anderen Internetseiten finden sich immer häufiger fragwürdige Empfehlungen wie auf Abmahnschreiben zu reagieren wäre. Sogar in Gast-Kommentaren, die in Blogs von Rechtsanwälten zu finden sind, gibt es absurde Statements, die rechtlich nicht haltbar sind. Die Umsetzung dieser zweifelhaften “Rechtsberatung” durch anonyme Internetnutzer kann den Abgemahnten sehr teuer zu stehen kommen. Auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sollte man auf jeden Fall sofort richtig reagieren. Juristischen Rat sollte man bei Profis einholen. Dies sind vornehmlich Rechtsanwälte und nicht User im Internet, die sich hinter Pseudonymen verstecken. Wer doch lieber auf den Internetnutzer “xy” vertraut statt auf den rechtskundigen Rat eines Rechtsanwalts, der muss im Zweifel am Ende selbst die Zeche dafür tragen. In den meisten Fällen kommen dann erhebliche Kosten – die ohne die Befolgung der Ratschläge aus dem Internet nicht entstanden wären – hinzu. Regelmäßig führt die Beachtung zweifelhafter “Tipps” zu einer Unterlassungsklage vor Gericht. Neben den ursprünglich geringen Anwaltskosten, die der Abgemahnte erstatten soll, kommen dann erhebliche Kosten für die gerichtliche Auseinandersetzung hinzu. In den meisten Fällen im Wettbewerbsrecht sind allein die Gerichtsgebühren schon vierstellig. Und mit Begleichung der Gerichtsgebühren ist nur das Gericht bezahlt und noch kein einziger Anwalt, der an der Wettbewerbssache als Prozessbevollmächtigter beteiligt ist. In Wettbewerbssachen ist stets das Landgericht zuständig. Dort herrscht Anwaltszwang, so dass sich der Abgemahnte ohnehin einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Wettbewerbsrecht suchen sollte. Vorteilhaft ist es, wenn man sofort nach erhaltener Abmahnung in einer Wettbewerbssache einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragt. Mit anwaltlicher Rechtsberatung gelingt es oft, die möglichen Folgen einer Abmahnung abzuwehren.
Beate M. Wieloch: Abmahnung nicht nur bei Markenfälschung
Kürzlich brachte eine Studie zur Einhaltung der Verbraucherrechte erschreckendes hervor. Demnach verstoßen fast 98 % aller gewerblichen Internetseiten gegen gesetzlichen Mindeststandards, der die Verbraucher schützen soll. Oft sind Ebay-Seller davon davon betroffen. Nicht immer ist es Böswilligkeit, die die Quelle für wettbewerbswidriges Verhalten darstellt. Oftmals kommen die Internethändler im Gesetzesdschungel einfach nicht klar und verstoßen deshaln gegen Marktverhaltensregeln. Es ist daher ratsam, einen gewissen Etat für die rechtliche Prüfung des eigenen Internetauftritts zur Verfügung zu haben. Es ist billiger die gewerblich genutzte Internetseite vor der Freischaltung über das Internet durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen als hinterher einem Mitbewerber die Anwaltskosten für eine erforderliche Abmahnung erstatten zu müssen. Wer beispielsweise als Verkäufer bei Ebay das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verletzt, kann sich hinterher nicht auf Unkenntnis berufen. Wenn ein Wettbewerber erst einmnal einen Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht beauftragt hat, können leicht Anwaltsgebühren in vierstelliger Höhe entstehen. Der Konkurrent kann bei einer berechtihten Abmahnung grundsätzlich die Anwaltsgebühren in der Höhe, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergeben, erstattet verlangen. Es gibt viele Fallstricke, über die man als Ebay-Händler stolpern kann, obwohl man sich im Recht fühlt. Es muss nicht immer die vielbeschworene Fälschung von Martkenware sein. So kann der Vetrieb von im Ausland legal erworbener Markenware in Deutschland ungesetzlich sein und Grund für eine Abmahnung darstellen.
Beate M. Wieloch: Abmahnung gegen Twitter-Nutzer
“Wir haben ein legitimes Interesse an allem, was mit dem Namen zu tun hat, und selbstverständlich beschäftigen wir uns auch mit dem Web”, sagte ein Sprecher der Stadt Mannheim dem Onlinedienst heise.de zur Unterlassungsaufforderung gegen einen Nutzer des sozialen Netzwerks Twitter, der dort seit 2007 unter dem Account “Mannheim” agiert und kürzlich abgemahnt wurde. Die Stadt Mannheim stützt ihren Anspruch auch auf ein altes Urteil zu der Internetdomain heidelberg.de. In jenem Verfahren war die Stadt Heidelberg gegen eine Person vorgegangen, die den Domainnamen heidelberg.de registriert hatte. Grundsätzlich sind Namensrechte – dazu zählen auch Städtenamen – mit besonderer Vorsicht zu genießen. Gleiches gilt für Markenrechte in Besonderem. Der Streit zwischen der Stadtverwaltung und dem Internetnutzer soll Berichten zufolge inzwischen gütig und außergerichtlich beigelegt worden sein. Demnach wird die Stadt auch weiterhin nicht über den gleichnamigen Account bei Twitter verfügen, der betroffene Nutzer wird jedoch ab sofort allen Nutzern, die seine Twitter-Meldungen via Website, Mobiltelfon, Desktopanwendung oder Widget verfolgen werden, klarstellen, dass es sich bei seinen Kurznachrichten nicht um amtliche Informationen der Stadtverwaltung handelt.
Beate M. Wieloch: Abmahnung und Gegenabmahnung
Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 4 U 149/09) hat eine Klage auf Erstattung der Kosten für eine Gegenabmahnung abgewiesen. Ein Unternehmen aus dem Bereich Tiermittelbedarf verwirklichte nach Meinung eines Wettbewerbers mehrere Wettbewerbsverstöße, unter anderem soll die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und die Kosten für den Versand ins Ausland nicht ordentlich angegeben gewesen sein. Das abgemahnte Tiermittelunternehmen wertete die Abmahnung als rechtsmissbräuchlich und reagierte seinerseits mit einer Abmhnung an die Abmahnerin, die jedoch die Kostenerstattung verweigerte. Die Gegenabmahnung lief so ins Leere. Wer die Kosten einer Gegenabmahnung dennoch erstattet bekommen haben möchte, der sollte eine Negative Feststellungsklage einreichen. Ob dies im Einzelfall ratsam ist, hängt vom konkreten Fall ab.
Seit Jahren greifen Presse, Funk und Fernsehen auf das Fachwissen von Rechtsanwältin Wieloch gerne zurück. Vor allem bei Verbraucherthemen.