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Beate M. Wieloch: Abmahnung und Gegenabmahnung
Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 4 U 149/09) hat eine Klage auf Erstattung der Kosten für eine Gegenabmahnung abgewiesen. Ein Unternehmen aus dem Bereich Tiermittelbedarf verwirklichte nach Meinung eines Wettbewerbers mehrere Wettbewerbsverstöße, unter anderem soll die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und die Kosten für den Versand ins Ausland nicht ordentlich angegeben gewesen sein. Das abgemahnte Tiermittelunternehmen wertete die Abmahnung als rechtsmissbräuchlich und reagierte seinerseits mit einer Abmhnung an die Abmahnerin, die jedoch die Kostenerstattung verweigerte. Die Gegenabmahnung lief so ins Leere. Wer die Kosten einer Gegenabmahnung dennoch erstattet bekommen haben möchte, der sollte eine Negative Feststellungsklage einreichen. Ob dies im Einzelfall ratsam ist, hängt vom konkreten Fall ab.
Seit Jahren greifen Presse, Funk und Fernsehen auf das Fachwissen von Rechtsanwältin Wieloch gerne zurück. Vor allem bei Verbraucherthemen.