Abmahnung erhalten?

Hat man Sie abgemahnt?

Hat man Sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert?

Rechtsanwältin Beate Wieloch im TV
Seit Jahren greifen Presse, Funk und Fernsehen auf das Fachwissen von Rechtsanwältin Wieloch gerne zurück. Vor allem bei Verbraucherthemen.
Gerne rufen wir Sie zurück!

Ihr Name (Pflichtfeld)

(Vorwahl) Rufnummer

Ihre E-Mail Adresse)

Terminwunsch für den Rückruf

Um was geht es?

1+2=? 

Artikel-Schlagworte: „Limited“

Massenabmahnung mit Gegenstandswert 100.000 Euro durch Limited wohl rechtsmissbräuchlich

Zur Zeit sollen viele Abmahnungen einer Limited mit Sitz in Hamburg an Onlinehändler unterwegs sein, die im Internet mit “statt-Preisen” werben. Wer mit Angaben wie “79,95 Euro statt 99,95 Euro” bei der Bewerbung eines Produktes wirbt, sollte im Zweifel besser nachweisen können, wann und wo der höhere Referenzpreis gegolten hat oder gilt. Ansonsten könnte eine gezielte Täuschung der Verbraucher unterstellt werden, wenn der höhere Preis in Wirklichkeit nur erfunden wurde, um den eigenen Preis als besonders attraktiv herauszustellen. Dies wäre eine Irreführung, die echte Wettbewerber nicht hinnehmen müssen und dann zur Abmahnung berechtigen könnten. Die Ausnahme ist jedoch, die rechtsmissbräuchliche Abmahnung im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG, die nur zur Gebührenerzielung aus sachfremden Gründen ausgesprochen wird. Der Umstand einer Massenabmahnung alleine, könnte zwar ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein, muss ihn aber nicht unbedingt beweisen. Gewichtigere Argumente für einen Rechtsmissbrauch sind jedoch ein unangemssen hoher Gegenstandswert und Rechnungsstellung an den Abgemahnten. Der Rechtsanwalt der Limited – die ihre Werbung anscheinend sehr leise und geheim betreibt, denn man findet keine – hat den Gegenstandswert auf bescheidene 100.000,00 Euro je Fall angesetzt. Ob die Limited über ein Stammkapital von mehr als 1 Euro verfügt, war bei Redaktionsschluss noch nicht bekannt. Aber auch bei höherem Stammkapital der Limited dürften die Gerichte bei den hier vom Rechtsanwalt des abmahnenden Unternehmens angesetzten Gegenstandswert die Frage, ob eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vorliegt, sehr leicht beantworten können. Hinzu kommt, der Rechtsanwalt der Limited adressierte die Rechnung nicht an seine Mandantschaft, die Limited, sondern direkt an die abgemahnten Firmen. Zahlungspflichtig ist jedoch zunächst der Abmahner und nicht der Abgemahnte. Der Abgemahnte muss aber im Regelfall die Kosten dennoch erstatten, vorausgesetzt es handelt sich nicht um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Hat man den Verdacht Adressat einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung geworden zu sein, sollte man nicht zögern und und die rechtlichen Prüfung einer zugegangenen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung veranlassen. Kontakt: info@wettbr.de