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Beate M. Wieloch: Abmahnung nicht nur bei Markenfälschung
Kürzlich brachte eine Studie zur Einhaltung der Verbraucherrechte erschreckendes hervor. Demnach verstoßen fast 98 % aller gewerblichen Internetseiten gegen gesetzlichen Mindeststandards, der die Verbraucher schützen soll. Oft sind Ebay-Seller davon davon betroffen. Nicht immer ist es Böswilligkeit, die die Quelle für wettbewerbswidriges Verhalten darstellt. Oftmals kommen die Internethändler im Gesetzesdschungel einfach nicht klar und verstoßen deshaln gegen Marktverhaltensregeln. Es ist daher ratsam, einen gewissen Etat für die rechtliche Prüfung des eigenen Internetauftritts zur Verfügung zu haben. Es ist billiger die gewerblich genutzte Internetseite vor der Freischaltung über das Internet durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen als hinterher einem Mitbewerber die Anwaltskosten für eine erforderliche Abmahnung erstatten zu müssen. Wer beispielsweise als Verkäufer bei Ebay das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verletzt, kann sich hinterher nicht auf Unkenntnis berufen. Wenn ein Wettbewerber erst einmnal einen Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht beauftragt hat, können leicht Anwaltsgebühren in vierstelliger Höhe entstehen. Der Konkurrent kann bei einer berechtihten Abmahnung grundsätzlich die Anwaltsgebühren in der Höhe, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergeben, erstattet verlangen. Es gibt viele Fallstricke, über die man als Ebay-Händler stolpern kann, obwohl man sich im Recht fühlt. Es muss nicht immer die vielbeschworene Fälschung von Martkenware sein. So kann der Vetrieb von im Ausland legal erworbener Markenware in Deutschland ungesetzlich sein und Grund für eine Abmahnung darstellen.
Seit Jahren greifen Presse, Funk und Fernsehen auf das Fachwissen von Rechtsanwältin Wieloch gerne zurück. Vor allem bei Verbraucherthemen.