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Rechtsanwältin Beate Wieloch: Schutzschrift kann nach Abmahnung schützen
Mit einer Schutzschrift konnten schon viele einstweilige Verfügungen verhindert werden
Abmahnopfer, die eine Abmahnung erhalten haben, sollten nach Zugang einer Abmahnung nicht tatenlos abwarten. Denn gerade nach Abmahnungen droht oft eine einstweilige Verfügung. Viele Abmahnungen – gerade im Wettbewerbsrecht – können aus verschiedenen Gründen unbegründet sein, so dass man über die Hinterlegung einer Schutzschrift bei Gericht nachdenken sollte, wie Rechtsanwältin Beate Wieloch aus Köln anmerkt. Eine Schutzschrift macht immer dann Sinn, wenn man mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch einen Prozessgegner (z.B. Mitbewerber) rechnet. Reagiert man auf eine Abmahnung nicht, kann man mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass ein entsprechender Verfügungsantrag bei Gericht eingeht. Die Gerichte prüfen dann, ob man beispielsweise über einen Rechtsanwalt eine Schutzschrift bei Gericht hinterlegt hat. Mit der Schutzschrift macht man als Adressat einer Abmahnung den eigenen Standpunkt deutlich und legt dar, wieso der zu erwartende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbegründet ist. Schutzschriften machen in vielen Fällen Sinn, wie die Erfahrung von Rechtsanwältin Beate Wieloch belegt. Die von der Anwaltskanzlei Wieloch bei den Gerichten hinterlegten Schutzschriften haben in vielen Fällen für die Wahrung der rechtlichen Interessen der Mandanten gesorgt, da entsprechende Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in fast allen Fällen zunächst abgelehnt worden. Dies ist ein beachtlicher Erfolg.. Denn sollte ein Prozessgegner erst einmal eine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirken, kann dies – gerade im Wettbewerbsrecht – erhebtliche Konsequenzen für den Abgemahnten nach sich ziehen. Möglicherweise müssen Werbemaßnahmen eingestellt oder andere kostenintensive Handlungen vollzogen werden.
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nicht unbedacht abgegeben werden, da man mindestens 30 Jahre daran gebunden ist
Mit einer Abmahnung geht in der Regel die Forderung nach der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einher. Mit dieser Forderung sollte man nicht sorglos umgehen. Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet, bindet sich bis zu 30 Jahre und möglicherweise länger an sein Vertragsstrafeversprechen. Oftmals gibt es windige Abmahnanwälte, die nur auf der Lauer liegen, um dann künftige Wettbewerbsverstöße in Form der mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung versprochenen Vertragsstrafe zu vergolden. Schließlich bewegen sich die meisten Vertragsstrafen im vierstelligen Bereich. Vertragsstrafen können aber in Einzelfällen auch deutlich höher liegen. Hat man erst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, so muss man tunlichst darauf achten, nicht gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu verstoßen. Deshalb sollte man zunächst alle anderen Möglichkeiten ausschöpfen.
Rechtsanwältin Beate M. Wieloch: Abwehr von Abmahnungen – Vorsicht vor fragwürdigen Tipps in Internetforen
Wer eine Abmahnung erhalten hat, geht heute nicht zum Rechtsanwalt, sondern informiert sich in den meisten Fällen über einschlägige Internetforen. Dort und auch auf anderen Internetseiten finden sich immer häufiger fragwürdige Empfehlungen wie auf Abmahnschreiben zu reagieren wäre. Sogar in Gast-Kommentaren, die in Blogs von Rechtsanwälten zu finden sind, gibt es absurde Statements, die rechtlich nicht haltbar sind. Die Umsetzung dieser zweifelhaften “Rechtsberatung” durch anonyme Internetnutzer kann den Abgemahnten sehr teuer zu stehen kommen. Auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sollte man auf jeden Fall sofort richtig reagieren. Juristischen Rat sollte man bei Profis einholen. Dies sind vornehmlich Rechtsanwälte und nicht User im Internet, die sich hinter Pseudonymen verstecken. Wer doch lieber auf den Internetnutzer “xy” vertraut statt auf den rechtskundigen Rat eines Rechtsanwalts, der muss im Zweifel am Ende selbst die Zeche dafür tragen. In den meisten Fällen kommen dann erhebliche Kosten – die ohne die Befolgung der Ratschläge aus dem Internet nicht entstanden wären – hinzu. Regelmäßig führt die Beachtung zweifelhafter “Tipps” zu einer Unterlassungsklage vor Gericht. Neben den ursprünglich geringen Anwaltskosten, die der Abgemahnte erstatten soll, kommen dann erhebliche Kosten für die gerichtliche Auseinandersetzung hinzu. In den meisten Fällen im Wettbewerbsrecht sind allein die Gerichtsgebühren schon vierstellig. Und mit Begleichung der Gerichtsgebühren ist nur das Gericht bezahlt und noch kein einziger Anwalt, der an der Wettbewerbssache als Prozessbevollmächtigter beteiligt ist. In Wettbewerbssachen ist stets das Landgericht zuständig. Dort herrscht Anwaltszwang, so dass sich der Abgemahnte ohnehin einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Wettbewerbsrecht suchen sollte. Vorteilhaft ist es, wenn man sofort nach erhaltener Abmahnung in einer Wettbewerbssache einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragt. Mit anwaltlicher Rechtsberatung gelingt es oft, die möglichen Folgen einer Abmahnung abzuwehren.
Seit Jahren greifen Presse, Funk und Fernsehen auf das Fachwissen von Rechtsanwältin Wieloch gerne zurück. Vor allem bei Verbraucherthemen.