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Comic-Bild als Profilbild bei Facebook kann Urheberrechtsverletzung darstellen
Die unerlaubte Nutzung von Comic-Bildern kann zur teuren Abmahnfalle werden. Schon mehr als 400.000 Nutzer der Community Facebook sind einem Aufruf bei Facebook “Kindheitshelden” als Profilbilder zu hinterlegen gefolgt. Statt des eigenen Fotos finden sich nun auf tausenden Profilen von Facebook Micky Maus, Garfiield, Oberlix und Co. Die Teilnahme an dieser vermeintlich spassigen Aktion kann teuer werden, da die Verwertungsrechte solcher Zeichentrickbilder in der Regel bei den Zeichnern beziehungsweise den Verlagen liegen. Schon die unerlaubte Nutzung eines einzigen Bildes kann zu einer teuren Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung führen. Darüber hinaus steht den Rechteinhabern ein Schadensersatzanspruch zu. Bei gewerblich agierenden Personen oder Unternehmen kann die ganze Sache richtig teuer werden. Deshalb ist grundsätzlich bei der Nutzung von Fotos oder Zeichnungen und Kartenmaterial Vorsicht geboten. Sollten Sie sich nicht sicher sein, so lassen Sie sich im Vorfeld rechtlich beraten.
Haben Sie diesbezüglich eine Abmahnung erhalten? Wir helfen Ihnen gerne.
Massenabmahnungen an Immobilienmakler durch Lokalpolitikerin?
Wegen eines Verstoßes gegen das Telemediengesetz bekamen zahlreiche Immobilienfirmen eine Abmahnung von von May-Britt Liesmann aus Gelsenkirchen, die durch eine Rechtsanwaltskanzlei aus Regensburg, die Medienberichten zufolge auch für Serienabmahnungen für die Pornoindustrie verantwortlich sein soll, vertreten wird. Pikant ist der Fall deshalb, weil Liesmann ranghohes Mitglied der FDP Gelsenkirchen ist und auch der Rathausfraktion der liberalen Partei angehört, so dass nun aus ihren Abmahnungen für ihr Unternehmen ein Politikum gemacht wird und schon von Parteiausschlussverfahren die Rede ist. Mehrere abgemahnte Immobilienmakler haben sich inzwischen an die FDP und an die Medien gewandt und äußern dabei den Verdacht, es liege eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung vor. Gegenstand der Abmahnungen sollen stets Verstöße gegen die vollständige Impressumspflicht gewesen sein, so sollen Maklerbüros eine Abmahnung erhalten haben, weil ihre Registernummer aus dem Handelsregister im Impressum nicht angegeben gewesen sein soll. Grundsätzlich ist es auch berechtigt Verstöße gegen das Telemediengesetz abzumahnen und gegebenenfalls eine strafbewehrte Unterlassungserklärung von dem Wettbewerbern zu fordern. Bei einer berechtigten Abmahnung hat das abmahnende Unternehmen auch einen Erstattungsanspruch der ihr durch die Abmahnung entstandenen Kosten, vornehmlich der Anwaltsgebühren, die im Fall von Liessmann laut einem Zeitungsbericht einer Lokalzeitung aus Gelsenkirchen stets 506 Euro betragen haben sollen. Daran ist grundsätzlich nichts verwerfliches zu sehen, da der Gegenstandswert somit zwischen 6.001,01 und 7.000,00 Euro gelegen haben muss und damit deutlich unter den von den meisten Gerichten angesetzten Werten für diese Wettbewerbsverletzung liegt. Der Unterlassungsanspruch und der Kostenerstattungsanspruch entfällt nur bei Rechtsmissbrauch. Bisher haben sich acht Maklerbüros beim Immobilienmaklerverband IVD gemeldet, die von der in Gelsenkirchen ansässigen FDP-Lokalpolitikerin und Immobilienmaklerin May-Britt Liesmann eine Abmahnung erhalten haben. Was Rechtsmissbrauch ist und was nicht, dies definieren die Gerichte für jeden Einzelfall anders. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht bei acht Einzelfällen jedenfalls keinen Rechtsmissbrauch. Dagegen hält das Oberlandesgericht Brandenburg schon wenige Abmahnungen für rechtsmissbräuchlich. Die vermeintliche “Massenabmahnung” durch die Kommunalpolitikerin ist nichts außergewöhnliches. Dem Immobilienverband IVD sind über 16.000 Abmahnungen bekannt. Wer Adressat einer Abmahnung wurde, sollte sich stets fachkundigen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einholen.
Seit Jahren greifen Presse, Funk und Fernsehen auf das Fachwissen von Rechtsanwältin Wieloch gerne zurück. Vor allem bei Verbraucherthemen.