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UWG-Abmahnung: Überhöhte Abmahnkosten des Mitbewerbers müssen nicht bezahlt werden – Oberlandesgericht Düsseldorf setzt Streitwert in Wettbewerbssache auf 900 € herab
Beauftragt ein Mitbewerber einen Rechtsanwalt mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nach dem UWG, so ist zunächst der Abmahner Kostenschuldner seines eigenen Anwalts. Der Abmahner kann die ihm entstandenen anwaltlichen Abmahnkosten bei einer begründeten Abmahnung vom Empfänger der Abmahnung erstattet verlangen. Lag ein Wettbewerbsverstoß tatsächlich vor, erweist sich aber die Abmahnung als rechtsmissbräuchlich, so entfällt nicht nur der Unterlassungsanspruch, sondern darüber hinaus der Kostenerstattungsanspruch des Abmahners. Bei Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs müssen keine Abmahnkosten übernommen werden. Ist die Abmahnung als solche jedoch nicht zu beanstanden und sind ferner keine Gründe, die für Rechtsmissbrauch sprechen, ersichtlich, sollte dennoch die Berechtigung der anwaltlichen Gebühren ihrer Höhe nach überprüft werden. Es ist daher zu prüfen, ob der in der Regel vom gegnerischen Rechtsanwalt angesetzte Gegenstandswert wirklich begründet ist. Nicht selten stellen sich Abmahnkosten vor Gericht als deutlich überhöht heraus.
Oberlandesgericht Düsseldorf setzt als Kampfansage gegen Massenabmahner Streitwert auf 900 € herab
Ein besonders drastisches Beispiel hierfür ist ein Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 05.07.2007 in der Wettbewerbssache I-20 W 15/07. Das OLG Düsseldorf setzte einen deutlich überhöhten Streitwert auf geringe 900 € herunter. Bei einem Streitwert oder Gegenstandswert in Höhe von 900 € muss der Adressat einer berechtigten Abmahnung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb noch nicht einmal für die im Urheberrecht heiß diskutierte sogenannte „Hundert-Euro-Abmahnung“ Abmahnkosten in Höhe von 100 € zahlen. Für eine solche UWG-Abmahnung kann ein vorsteuerabzugsberechtigter Mitbewerber für die ausgesprochene Abmahnung gerade einmal 84,50 € verlangen.
Lassen Sie durch einen Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht eine Schutzschrift hinterlegen
Die Frage, ob Abmahnkosten überhöht sind oder nicht und ob die Abmahnung als solche überhaupt berechtigt ist, kann nur anhand des konkreten Einzelfalls durch einen auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beantwortet werden. Ohnehin empfiehlt sich die unverzügliche Einschaltung eines mit dem Wettbewerbsrecht vertrauten Anwalts, da bei Abmahnungen, die sich auf vermeintlich wettbewerbswidriges Verhalten beziehen, meistens nur knappe Fristen für die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gesetzt werden. Stellt sich eine Abmahnung als unberechtigt heraus, sollte durch einen Rechtsanwalt vorsorglich eine Schutzschrift bei Gericht hinterlegt werden, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung durch ein für Streitigkeiten unter Wettbewerbern zuständiges Landgericht zu verhindern.
Massenabmahnung mit Gegenstandswert 100.000 Euro durch Limited wohl rechtsmissbräuchlich
Zur Zeit sollen viele Abmahnungen einer Limited mit Sitz in Hamburg an Onlinehändler unterwegs sein, die im Internet mit “statt-Preisen” werben. Wer mit Angaben wie “79,95 Euro statt 99,95 Euro” bei der Bewerbung eines Produktes wirbt, sollte im Zweifel besser nachweisen können, wann und wo der höhere Referenzpreis gegolten hat oder gilt. Ansonsten könnte eine gezielte Täuschung der Verbraucher unterstellt werden, wenn der höhere Preis in Wirklichkeit nur erfunden wurde, um den eigenen Preis als besonders attraktiv herauszustellen. Dies wäre eine Irreführung, die echte Wettbewerber nicht hinnehmen müssen und dann zur Abmahnung berechtigen könnten. Die Ausnahme ist jedoch, die rechtsmissbräuchliche Abmahnung im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG, die nur zur Gebührenerzielung aus sachfremden Gründen ausgesprochen wird. Der Umstand einer Massenabmahnung alleine, könnte zwar ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein, muss ihn aber nicht unbedingt beweisen. Gewichtigere Argumente für einen Rechtsmissbrauch sind jedoch ein unangemssen hoher Gegenstandswert und Rechnungsstellung an den Abgemahnten. Der Rechtsanwalt der Limited – die ihre Werbung anscheinend sehr leise und geheim betreibt, denn man findet keine – hat den Gegenstandswert auf bescheidene 100.000,00 Euro je Fall angesetzt. Ob die Limited über ein Stammkapital von mehr als 1 Euro verfügt, war bei Redaktionsschluss noch nicht bekannt. Aber auch bei höherem Stammkapital der Limited dürften die Gerichte bei den hier vom Rechtsanwalt des abmahnenden Unternehmens angesetzten Gegenstandswert die Frage, ob eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vorliegt, sehr leicht beantworten können. Hinzu kommt, der Rechtsanwalt der Limited adressierte die Rechnung nicht an seine Mandantschaft, die Limited, sondern direkt an die abgemahnten Firmen. Zahlungspflichtig ist jedoch zunächst der Abmahner und nicht der Abgemahnte. Der Abgemahnte muss aber im Regelfall die Kosten dennoch erstatten, vorausgesetzt es handelt sich nicht um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Hat man den Verdacht Adressat einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung geworden zu sein, sollte man nicht zögern und und die rechtlichen Prüfung einer zugegangenen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung veranlassen. Kontakt: info@wettbr.de
Massenabmahnungen an Immobilienmakler durch Lokalpolitikerin?
Wegen eines Verstoßes gegen das Telemediengesetz bekamen zahlreiche Immobilienfirmen eine Abmahnung von von May-Britt Liesmann aus Gelsenkirchen, die durch eine Rechtsanwaltskanzlei aus Regensburg, die Medienberichten zufolge auch für Serienabmahnungen für die Pornoindustrie verantwortlich sein soll, vertreten wird. Pikant ist der Fall deshalb, weil Liesmann ranghohes Mitglied der FDP Gelsenkirchen ist und auch der Rathausfraktion der liberalen Partei angehört, so dass nun aus ihren Abmahnungen für ihr Unternehmen ein Politikum gemacht wird und schon von Parteiausschlussverfahren die Rede ist. Mehrere abgemahnte Immobilienmakler haben sich inzwischen an die FDP und an die Medien gewandt und äußern dabei den Verdacht, es liege eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung vor. Gegenstand der Abmahnungen sollen stets Verstöße gegen die vollständige Impressumspflicht gewesen sein, so sollen Maklerbüros eine Abmahnung erhalten haben, weil ihre Registernummer aus dem Handelsregister im Impressum nicht angegeben gewesen sein soll. Grundsätzlich ist es auch berechtigt Verstöße gegen das Telemediengesetz abzumahnen und gegebenenfalls eine strafbewehrte Unterlassungserklärung von dem Wettbewerbern zu fordern. Bei einer berechtigten Abmahnung hat das abmahnende Unternehmen auch einen Erstattungsanspruch der ihr durch die Abmahnung entstandenen Kosten, vornehmlich der Anwaltsgebühren, die im Fall von Liessmann laut einem Zeitungsbericht einer Lokalzeitung aus Gelsenkirchen stets 506 Euro betragen haben sollen. Daran ist grundsätzlich nichts verwerfliches zu sehen, da der Gegenstandswert somit zwischen 6.001,01 und 7.000,00 Euro gelegen haben muss und damit deutlich unter den von den meisten Gerichten angesetzten Werten für diese Wettbewerbsverletzung liegt. Der Unterlassungsanspruch und der Kostenerstattungsanspruch entfällt nur bei Rechtsmissbrauch. Bisher haben sich acht Maklerbüros beim Immobilienmaklerverband IVD gemeldet, die von der in Gelsenkirchen ansässigen FDP-Lokalpolitikerin und Immobilienmaklerin May-Britt Liesmann eine Abmahnung erhalten haben. Was Rechtsmissbrauch ist und was nicht, dies definieren die Gerichte für jeden Einzelfall anders. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht bei acht Einzelfällen jedenfalls keinen Rechtsmissbrauch. Dagegen hält das Oberlandesgericht Brandenburg schon wenige Abmahnungen für rechtsmissbräuchlich. Die vermeintliche “Massenabmahnung” durch die Kommunalpolitikerin ist nichts außergewöhnliches. Dem Immobilienverband IVD sind über 16.000 Abmahnungen bekannt. Wer Adressat einer Abmahnung wurde, sollte sich stets fachkundigen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einholen.
Seit Jahren greifen Presse, Funk und Fernsehen auf das Fachwissen von Rechtsanwältin Wieloch gerne zurück. Vor allem bei Verbraucherthemen.