Artikel-Schlagworte: „Werbung“
Bei geringer Kundenzahl darf nicht mit “Alle wollen den E-Post-Brief” geworben werden
Wie wichtig es ist als Gewerbetreibender seine Werbung vorab durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, zeigt auch der durch das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 19.07.2011 der Deutschen Post AG untersagte Werbeslogan „Alle wollen den E-Post-Brief“. Die Marketingstrategen der Deutschen Post AG werden sich vermutlich nichts schlechtes dabei gedacht haben, als sie die Werbekampagne für ihren E-Post-Brief entwickelt haben. Tatsächlich ist es jedoch wettbewerbswidrig, wenn ein Unternehmen für sich das Wort „ALLE“ in Anspruch nimmt, obwohl nur rund eine Million Menschen dieses Angebot der Post nutzen. Immerhin gibt es in Deutschland fast 82 Millionen Einwohner. Ebenso hält das OLG Köln in dem Verfahren 6 U 34/11 die Werbeaussage „Ich nutze jetzt für alles den E-Post-Brief“ für irreführend und damit wettbewerbswidrig. Mit dem Angebot können angemeldete Kunden der Deutschen Post AG letztendlich nichts anderes als E-Mails versenden. Durch die Werbeaussage „Ich nutze jetzt alles den E-Post-Brief“ wird suggeriert, man könne damit herkömmliche Post ersetzen, obwohl dies gerade nicht der Fall ist. Insgesamt betrachtet ist die Werbung der Post wettbewerbswidrig, da der Eindruck erweckt wird, man könne problemlos mit dem E-Post-Brief „alle“ in Deutschland erreichen. Dies ist eben gerade nicht der Fall, wenn dieses Serviceangebot der Post erst von 1,3 % der Bevölkerung angenommen wurde und über 98 % der Einwohner der Bundesrepublik mit dem E-Post-Brief nicht intern als Nutzer des E-Post-Briefes erreicht werden können.
Cold Calls – der unerwünschte Werbeanruf – wie Sie sich gegen Telefonwerbung wehren können
Wer kennt das nicht. Man sitzt gemütlich vor dem Fernseher und dann kingelt das Mobiltelefon oder der Festnetzanschluss. Wer mag es sein? Ein Bekannter oder vielleicht gar die Erbtante? Man sucht das Handy und wenn man es durch das nicht aufhörende Klingelsignal endlich gefunden hat, stellt man fest, es ist schon wieder einer dieser Werbeanrufe aus einem Callcenter. Wieder soll man ein Lotterielos kaufen oder ein Abo für eine Zeitschrift abschließen oder seinen Telefonvertrag “verlängern”. Wenn Sie als Verbraucher oder auch Gewerbetreibender zu solchen Telefonanrufen niemals eine Erlaubnis erteilt haben, so sind diese unerwünschten Telefonanrufe schlichtweg rechtswidrig und Sie haben mehrere Möglichkeiten sich effektiv gegen diese Art der Telefonwerbung zu wehren. Im nachfolgenden sind einige konkrete Vorgehensweisen wie Sie sich gegen unerlaubte Werbeanrufe zur Wehr setzen können aufgeführt.
Unerlaubte Telefonwerbung ist keine Bagatelle
Es gibt mehrere Unterlassungsansprüche. Als Privatperson können Sie nach §§ 823, 1004 BGB gegen Unternehmen, die solche Anrufe veranlassen außergerichtlich und gerichtlich vorgehen. Dazu später mehr. Nach diesen gesetzlichen Vorschriften können ebenso Gewerbetreibende gegen diese Form der unerlaubten Telefonwerbung vorgehen. Darüber hinaus haben Gewerbetreibende unter Umständen weitere Anspruchsgrundlagen. Insbesondere dann, wenn eine Wettbewerbssituation vorliegt. In einer solch’ gelagerten Konstellation können Sie sich als Opfer solcher Werbeanrufe auf § 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) berufen und ihren Unterlassungsanspruch problemlos auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen, so dass der anrufenden Firma, die für ihre Dienstleistungen oder Produkte unerlaubt werben möchte, ein empfindliches Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro für jeden weiteren Telefonanruf droht. Ähnliches gilt übrigens auch bei unerwünschten Werbemails. In der Regel wird nicht der einzelne Callcenter-Agent, also der Mitarbeiter der werbenden Telefonmarketing-Firma, rechtlich zur Verantwortung gezogen, sondern das werbende Unternehmen und bei juristischen Personen gegebenenfalls dessen Geschäftsführer.
§ 7
Unzumutbare Belästigungen
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen1. bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;
2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
4. bei Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Was kann ich als Privatperson gegen Telefonwerbung machen?
Als Verbraucher können Sie sich auf die schon erwähnte Rechtsgrundlage (§§ 823, 1004 BGB) berufen. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit sich an Institutionen wie die Verbraucherschutzzentrale oder die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zu wenden. Gerne greifen die Verbraucherschutzzentralen und die “Wettbewerbszentralen” gerne Hinweise von Verbrauchern auf. Ob diese nicht selten überlasteten Stellen dann aber Ihren konkreten Hinweis tatsächlich weiter verfolgen kann nicht garantiert werden, da diese Einrichtungen sehr vielen Hinweisen nachgehen müssen. Manchmal ist es jedoch so, dass die scheinbar rechtswidrigen Werbeanrufe in Wirklichkeit zulässig waren. Dies gilt immer dann, wenn Sie zum Beispiel der Telefonwerbung ausdrücklich zugestimmt, dies jedoch mit der Zeit vergessen haben. Hier ist jedoch zu unterscheiden, ob es sich um eine bewusste Zustimmung zu Werbeanrufen handelte oder ob das werbende Unternehmen Ihre “Zustimmung” für Werbeanrufe hinterlistig erhalten hat. Ein Einverständnis ist nicht anzunehmen, wenn der Verbraucher eine vorformulierte Einwilligung zu Werbeanrufen an versteckter Stelle in einem Vertrag quasi mitunterzeichnet, so dass Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 15.08.2006 (Az. 4 I 78/06). Selbst wenn Sie in der Vergangenheit einmal wirksam eine Einwilligung zum Telefonmarketing erteilt haben sollten, können Sie jederzeit davon Abstand nehmen und eine Genehmigung für Telefonwerbung für die Zukunft untersagen. Ohnehin gilt eine vor langem erteilte Genehmigung nicht für alle Ewigkeit. Hier kommt es jedoch auf den Einzelfall an.
Auf was muss ich bei einem Werbeanruf achten?
Wenn Sie effektiv gegen den unterlaubten Werbeanruf vorgehen wollen, sollten Sie versuchen die Daten des werbenden Unternehmens herauszubekommen. Haben Sie einen unerwünschten Werbeanruf entgegengenommen, so legen Sie daher nicht sofort auf. Verwickeln Sie den Anrufer in ein Gespräch. Notieren Sie sich zunächst den Namen der Firma, für die der Callcenter-Agent das Telefonmarketing betreibt. Fragen Sie nach dem Sitz und die Adresse der Firma. Lassen Sie sich auch den Namen des Geschäftsführers geben. In den meisten Fällen werden die Anrufer spätestens bei diesen Fragen auflegen. Sie haben dann aber auch keine Garantie auf das Unterlassen künftiger Anrufe. Dies hat etwas mit der Arbeitsweise von Callcentern zu tun. Hier kommt es maßgeblich darauf an, ob der Werbeanruf aus einem relativ kleinen Callcenter erfolgte oder ob es ein mit Hightech arbeitendes größeres Callcenter für Telefonwerbung ist. Dabei ist wiederum zwischen “seriösen” und weniger seriösen Telefonmarketing-Callcenter zu unterscheiden, wobei “seriös” und Callcenter zwei Begriffe sind, die in den meisten Outbound-Callcenter ohnehin nicht zusammenpassen.
Callcenter mit Zufallsgenerator
So arbeiten die meisten großen Meinungsforschungsinstitute mit einer Software, die die Telefonnummern nach einem Zufallsprinzip anruft. Das Callcenter des jeweiligen Meinungsforschungsinstitus unterhält einen Zufallsgenerator, den die Verantwortlichen des Callcenters bestimmte Zielvorgaben durch die Auswahl einer oder mehrerer Orstnetzvorwahlen aus einer bestimmten Region vorgeben können. Nach den Richtlinien der Bundesnetzagentur dürfen Telefonnummern nur aus einer bestimmten Anzahl von Ziffern bestehen. Je nach Länge der Ortsnetzvorwahl hängt der Zufallsgenerator solcher Callcenter von Meinungsforschungsinsituten oder größeren Telefonmarketing-Unternehmen der Werbewirtschaft eine weitere Anzahl von Ziffern an und es klingelt dann irgendwo in Deutschland. Der Callcenter-Agent kennt bei seriös arbeitenden Umfrageinstituten weder die vom Zufallsgenerator zusammengesetzte Telefonnummer noch den Namen des Angerufenen. Erst wenn sich dieser mit Namen meldet, erfährt er dessen Namen. Hier werden dann die Angerufen gefragt, ob sie an einer Meinungsumfrage teilnehmen wollen. Wenn Sie dann als Inhaber des Telefonanschlusses erklären, künftig von derartigen Anrufen nicht mehr behelligt zu werden, kann der Callcenter-Agent dies in sein Eingabesystem am Computer vermerken und das Computersystem überträgt diese Information an den Zufallsgenerator des Meinungsforschungsinstituts, so dass künftige Anrufe zumindest für einige Monate unterbleiben. Denn nach Ablauf einer gewissen Zeit “vergisst” der Zufallsgenerator diese Hinweise und man kann – so der Zufall es will – wieder angerufen werden.
Anrufe von Meinungsforschungsinstituten ebenfalls unzulässig
Zwar behaupten die Umfrageinstitute ihre Anrufe würden der Demoskopie und wissenschaftlichen Zwecken dienen. Tatsächlich sind aber auch unerlaubte Anrufe von Meinungsforschungsinstituten rechtlich fragwürdig und man kann hiergegen unter den oben genannten Bedingungen durchaus in den meisten Fällen vorgehen.
Widerrufsrecht: Telefonmarketing fällt unter das Fernabsatzgesetz
Für gewöhnlich fallen alle Verträge, die über Fernkommunikationsmittel wie das Telefon zustandegekommen sind unter das Fernabsatzgesetz, so dass Ihnen als Verbraucher ohnehin ein Widerrufsrecht zusteht. Sollten Sie als Verbraucher Opfer von unerlaubter Telefonwerbung geworden sein oder fühlen Sie sich als Unternehmer benachteiligt, weil Sie einen potentiellen Kunden durch unerwünschte Werbeanrufe Ihres Mitbewerbers verloren haben, so lassen Sie sich von der Anwaltskanzlei Wieloch umfassend rechtlich beraten. Sie können unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Telefonnummer Ihr Problem über das untenstehende Kommentarformular schildern. Ihre Angaben werden nicht veröffentlicht.
(c) 2011 by Rechtsanwältin Beate Wieloch
Blickfangmäßige Werbung mit Preisangaben muss den Endpreis enthalten – Accessprovider haftet nur für seine Bandbreite
Ein Kabelnetzbetreiber muss in einer Werbung für eine Internet-Flatrate nicht auf Umstände hinweisen, die zu einer Reduzierung der Bandbreite führen können, wenn es Umstände sind, auf die der Kabelnetzbetreiber keinen Einfluss hat. So ist ein Kabelnetzanbieter als Accessprovider nur für sein eigenes Netz verantwortlich, nicht jedoch für die von seinen Kunden besuchten Internetseiten. Milliarden Internetseiten werden weltweit auf vielen Millionen Servern gespeichert. Ein Server ist nichts anderes als ein Computer. Wenn eine Internetseite auf einem langsamen Computer in Südamerika gehostet wird, kann der deutsche Kabelnetzanbieter nichts dafür. Ein Accessprovider, egal ob über das Kabelnetz oder die “herkömmlichen” Verbindungswege (z.B. DSL), haftet nur für die Leistungsangaben innerhalb seines Netzes. Dagegen muss ein Kabelnetzbetreiber bei der Bewerbung von Preisen für einen Telefontarif oder einen Internettarif sehr wohl auf die zusätzlichen Kosten für einen Kabelnetzanschluss aufmerksam machen, wenn dieser für den beworbenen Telefontarif oder Internettarif vorausgesetzt wird. Eine blickfangmäßige Werbung für einen Telefontarif muss daher auch die Kosten einschließlich der Kosten für die Inanspruchnahme des Kabelanschlusses beinhalten. Der eigentliche Telefontarif, der beklagten Kabelnetzbetreiberin kostete nur 9,90 € und wurde dementsprechend beworben. Mit einem Sternchen wurde auf die kleingedruckten Informationen, die die Kosten für den Kabelanschluß aufführten, hingewiesen. Dies genügt jedoch nach Ansicht der obersten Richter am Bundesgerichtshof (Az. I ZR 149/07) nicht, so dass der Revision eines Telekommunikationsunternehmens gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe in dieser Frage stattgegeben wurde. Auch die Verwendung des Wortes “konkurrenzlos” in Bezug auf die beworbenen Preise ist unzulässig, wenn es mindestens einen weiteren Telekommunikationsanbieter gibt, der ein adäquates Angebot zum gleichen Preis oder sogar günstiger als die Beklagte anbietet. Denn dann ist die behauptete Alleinstellung, man sei “konkurrenzlos”, unzutreffend und damit wettbewerbswidrig.
Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt Verbot von “Gratis”-Lockwerbung – Gewinnabschöpfung bei Abofalle
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 6 U 33/09) hat die Berufung einer Beklagten, die im Internet blickfangartig mit “heute gratis” geworben hatte gegen ein Urteil des Landgerichts Darmstadt, zurückgewiesen. Schon die erste Instanz machte deutlich, dass die Werbung “heute gratis” irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn den Internetnutzern gleichzeitig ein Abonnement-Vertrag zum monatlichen Bezugspreis in Höhe von 7,00 € mit einer Laufzeit von 24 Monaten aufgezwungen wird. Auf der Internetseite gab es nebulöse Angebote für diverse Lebensbereiche, angefangen von fragwürdigen Steuertipps bis zu Sternzeichen. Die Betreiber der Internetseite hatten offenbar für sich selbst die Sterne nicht richtig gedeutet. Ansonsten hätten sie die Abmahnung, der späteren Klägerin vorausschauen können. Durch die erfolgte “gratis”-Werbung musste der durchschnittliche Verbraucher nicht davon ausgehen, dass die Inanspruchnahme der als angeblich kostenlos präsentierten Angebote für ihn tatsächlich mit Kosten verbunden sein könnten. Ein solches Vorgehen ist wettbewerbswidrig, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Berufungsinstanz fest. Die Beklagte wurde zudem verurteilt ihren betrügerisch über der Abofalle erlangten Gewinn gemäß § 10 UWG an den Bundeshaushalt abzuführen. Mit der Gewinnabschöpfung sollen derartige Betrüger abgeschreckt werden. Um Missbrauch zu verhindern, fließt die Gewinnabschöpfung jedoch nicht in die Kasse des Klägers, sondern wandert voll an den Bund.
Werbeanzeige “Rechtliche Betreuung” durch Diplom-Sozialarbeiter erlaubt
Sofern die Berufsbezeichnung nicht auf die Dienstleistung der Rechtsberatung hindeutet, darf mit “Rechtliche Betreuung” geworben werden. Die Betreiber einer Rechtsanwaltskanzlei sahen in der entsprechenden Werbung eines Diplom-Sozialarbeiters und Heilpraktikers einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und hielten die Werbeanzeige des Sozialarbeiters in einem für Senioren bestimmtem Medium für mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für unvereinbar. Die Klage vor dem Landgericht Darmstadt scheiterte jedoch. In der Berufungsinstanz konnte sich der beklagte Sozialarbeiter ebenfalls durchsetzen und die Klage der Rechtsanwälte wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 6 U 30/10) zurückgewiesen.
Internetmarketing: Abmahnungsrisiko bei Werbung über Affiliate-Programme
Seit Jahren greifen Presse, Funk und Fernsehen auf das Fachwissen von Rechtsanwältin Wieloch gerne zurück. Vor allem bei Verbraucherthemen.