Abmahnung erhalten?

Hat man Sie abgemahnt?

Hat man Sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert?

Rechtsanwältin Beate Wieloch im TV
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Artikel-Schlagworte: „Wettbewerbsrecht“

Rechtsanwältin Beate Wieloch: Schutzschrift kann nach Abmahnung schützen

Mit einer Schutzschrift konnten schon viele einstweilige Verfügungen verhindert werden

Abmahnopfer, die eine Abmahnung erhalten haben, sollten nach Zugang einer Abmahnung nicht tatenlos abwarten. Denn gerade nach Abmahnungen droht oft eine einstweilige Verfügung. Viele Abmahnungen – gerade im Wettbewerbsrecht – können aus verschiedenen Gründen unbegründet sein, so dass man über die Hinterlegung einer Schutzschrift bei Gericht nachdenken sollte, wie Rechtsanwältin Beate Wieloch aus Köln anmerkt. Eine Schutzschrift macht immer dann Sinn, wenn man mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch einen Prozessgegner (z.B. Mitbewerber) rechnet. Reagiert man auf eine Abmahnung nicht, kann man mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass ein entsprechender Verfügungsantrag bei Gericht eingeht. Die Gerichte prüfen dann, ob man beispielsweise über einen Rechtsanwalt eine Schutzschrift bei Gericht hinterlegt hat. Mit der Schutzschrift macht man als Adressat einer Abmahnung den eigenen Standpunkt deutlich und legt dar, wieso der zu erwartende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbegründet ist. Schutzschriften machen in vielen Fällen Sinn, wie die Erfahrung von Rechtsanwältin Beate Wieloch belegt. Die von der Anwaltskanzlei Wieloch bei den Gerichten hinterlegten Schutzschriften haben in vielen Fällen für die Wahrung der rechtlichen Interessen der Mandanten gesorgt, da entsprechende Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in fast allen Fällen zunächst abgelehnt worden. Dies ist ein beachtlicher Erfolg.. Denn sollte ein Prozessgegner erst einmal eine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirken, kann dies – gerade im Wettbewerbsrecht – erhebtliche Konsequenzen für den Abgemahnten nach sich ziehen. Möglicherweise müssen Werbemaßnahmen eingestellt oder andere kostenintensive Handlungen vollzogen werden.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nicht unbedacht abgegeben werden, da man mindestens 30 Jahre daran gebunden ist

Mit einer Abmahnung geht in der Regel die Forderung nach der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einher. Mit dieser Forderung sollte man nicht sorglos umgehen. Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet, bindet sich bis zu 30 Jahre und möglicherweise länger an sein Vertragsstrafeversprechen. Oftmals gibt es windige Abmahnanwälte, die nur auf der Lauer liegen, um dann künftige Wettbewerbsverstöße in Form der mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung versprochenen Vertragsstrafe zu vergolden. Schließlich bewegen sich die meisten Vertragsstrafen im vierstelligen Bereich. Vertragsstrafen können aber in Einzelfällen auch deutlich höher liegen. Hat man erst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, so muss man tunlichst darauf achten, nicht gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu verstoßen. Deshalb sollte man zunächst alle anderen Möglichkeiten ausschöpfen.

Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoßes: Kann ich eine Unterlassungserklärung aus dem Internet verwenden?

Erhält man eine Abmahnung wegen vermeintlicher Wettbewerbsverstöße, wird man zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Für gewöhnlich liegt der Abmahnung ein Entwurf für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei. Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Denn die vom Abmahner (z.B. Mitbewerber, Verbraucherschutzverein) beziehungsweise dessen Rechtsanwalt vorformulierte Unterlassungserklärung wird nicht selten besonders weitreichende Zugeständnisse gegenüber dem Abmahner enthalten als rechtlich überhaupt notwendig. Als Empfänger einer Abmahnung ist man jedoch nicht verpflichtet die vom abmahnenden Unternehmen oder dessen Anwälte verfasste strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, soweit sie zu weitreichend ist. Schon von daher empfiehlt sich die Einschaltung einer mit dem Wettbewerbsrecht versierten Anwaltskanzlei. Denn hat man erst einmal eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet, so ist man an sein Vertragsstrafeversprechen über 30 Jahre gebunden. Manche Adressaten einer Abmahnung glauben irrig, es genüge die geforderte Unterlassungserklärung unterzeichnet zurückzusenden. Damit fängt oftmals der richtige Ärger erst an. Es drohen dann erhebliche Vertragsstrafen. Während eine „Ich-AG“ sämtliche Aktivitäten der eigenen Firma noch überblicken kann, sieht dies bei Unternehmen mit mehreren Mitarbeitern schon anders aus. Damit die Vertragsstrafe fällig wird, genügt ein Fehler eines einzigen Erfüllungsgehilfen. Von daher sollte man grundsätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vermeiden. Sofern dies jedoch unumgänglich ist, sollte man nur eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Zwar finden sich im Internet viele Vorschläge und Entwürfe für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die jedoch oft einige, aber dafür gravierende Fehler enthalten. Die Kosten, die man dann für die Rechtsberatung sparen wollte, können sich dann später als Fehlkalkulation erweisen. Oft ist eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung, die man im Internet gefunden hat, nicht ausreichend. Die abmahnenden Rechtsanwälte können dann für ihre Mandantschaft unverzüglich eine einstweilige Verfügung vor Gericht erwirken. Hierdurch entstehen weitere erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten. Des Weiteren besteht bei Vorlagen aus dem Internet immer die Gefahr, dass diese trotz scheinbarer Modifizierung zu weitreichend sind und später eigentlich unbegründet erhebliche Vertragsstrafen gezahlt werden müssen.

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Einzelhandel: Werbung mit “Top 100″ kann wettbewerbswidrig sein

Ein Verlag, der über den Pressegroßhandel an Einzelhändler mit der Werbung herantreten möchte, sie mögen besonders umsatzstarke Titel besonders gut positionieren, kann sich wettbewerbswidrig verhalten. Das Landgericht Hamburg (Az. 315 O 99/10) hat im Wege der einstweiligen Verfügung eine entsprechende Marketingaktion eines bekannten Verlags untersagt. Eine Fachzeitschrift hatte eine “Top 100″-Liste der umsatzstärksten Printmedien erstellt. Der fragliche Verlag schnitt hier überdurschnittlich gut mit seinen Titeln ab. Es wurde eigens ein “Siegel” für die in der “Top 100″-Liste genannten Printmedien des Verlags erstellt. Die Einzelhändler, so die Idee, sollten künftig solche Titel besonders stark präsentieren. Dies ist nicht nur wettbewerbswidrig, sondern verstößt auch gegen Kartellrecht, wenn die Ansprache der Einzelhändler über den Pressegroßhandel erfolgt. Die Pressegrossisten dürfen nicht einzelne Verlagshäuser bevorzugen, da sie in ihrer Region in der Regel ein Monopol inne haben.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung: Abmahnopfer im Wettbewerbsrecht

Wer eine Abmahnung wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes erhalten hat, sollte unverzüglich einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen, so dass die Berechtigung der Abmahnung geprüft werden kann. Die Durchsetzung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kann schon an kleinen Einzelheiten scheitern, so können behauptete Tatsachen nicht stimmen oder der Abmahner deutet die Rechtslage falsch. Aber grundsätzlich gilt folgendes:  Wer Werbung für geschäftliche Zwecke betreibt, will damit seinen Umsatz fördern, egal ob es sich um Werbung eines Onlineshops im Internet oder einen im Briefkasten eingeworfenen Werbeprospekt irgendeines Ladenbetreibers handelt. Nicht alle Marketingmaßnahmen sind erlaubt. Vor allen Werbemaßnahmen gilt es, diese rechtlich durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Schnell kann eine “preiswerte” Werbeaktion teuer werden, wenn ein Abmahnschreiben wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstosses ins Haus flattert.

Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten? Meiden Sie Alleingänge! Nehmen Sie mit dem Abmahner und dessen Rechtsanwalt nicht Kontakt auf. Schon der erste unbedachte Anruf oder eine erste E-Mail kann später gegen Sie vor Gericht verwendet werden. Besser ist es, Sie überlassen die an Sie adressierte Abmahnung den Profis für Rechtsberatung. Ein mit dem Wettbewerbsrecht vertrauter Rechtsanwalt kann Ihnen oftmals besser helfen als ein juristischer Laie mit gefährlichem Halbwissen. Sie rufen schließlich die ”gelben Engel” vom Pannenservice und nicht einen Diplom-Soziologen, wenn Sie mit dem PKW auf der Autobahn liegen bleiben. Auch in rechtlichen Fragen sollten Sie auf Fachleute vertrauen.

Der tägliche Kampf mit dem Wettbewerbsrecht

So manches Gesetz und so manche Verordnung stiftet mehr Verwirrung als das es Klarheit schafft. Dazu tragen nicht nur die Gesetzgeber in der Bundesrepublik (Landtage, Bundestag, Bundesrat) bei, sondern auch die Paragrafenflut aus Brüssel. Wer meint seine Werbung sei rechtssicher, kann schon bald ein böses Erwachen erleben. Bei sämtlichen Werbemaßnahmen sollte man im Vorfeld prüfen lassen, ob diese mit der aktuellen Rechtslage vereinbar ist. Dies müssen nicht immer nur Gesetze sein. Es genügt schon der Verstoß gegen eine neue Rechtsverordnung, um sich der Gefahr einer Abmahnung durch einen Mitbewerber auszusetzen. In der Regel sind berechtigte Abmahnungen auch sehr kostenintensiv, da sich die Rechtsanwaltsgebühren an den Streitwerten orientieren. Im Wettbewerbsrecht sind Streitwerte zwischen 25.000 Euro und 50.000 Euro und sogar mehr keine Seltenheit. Dieses Risiko sollte man umgehen, indem man seine Aktivitäten zur Absatzförderung anwaltlich prüfen lässt.