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Rechtsanwältin Beate Wieloch: Schutzschrift kann nach Abmahnung schützen
Mit einer Schutzschrift konnten schon viele einstweilige Verfügungen verhindert werden
Abmahnopfer, die eine Abmahnung erhalten haben, sollten nach Zugang einer Abmahnung nicht tatenlos abwarten. Denn gerade nach Abmahnungen droht oft eine einstweilige Verfügung. Viele Abmahnungen – gerade im Wettbewerbsrecht – können aus verschiedenen Gründen unbegründet sein, so dass man über die Hinterlegung einer Schutzschrift bei Gericht nachdenken sollte, wie Rechtsanwältin Beate Wieloch aus Köln anmerkt. Eine Schutzschrift macht immer dann Sinn, wenn man mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch einen Prozessgegner (z.B. Mitbewerber) rechnet. Reagiert man auf eine Abmahnung nicht, kann man mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass ein entsprechender Verfügungsantrag bei Gericht eingeht. Die Gerichte prüfen dann, ob man beispielsweise über einen Rechtsanwalt eine Schutzschrift bei Gericht hinterlegt hat. Mit der Schutzschrift macht man als Adressat einer Abmahnung den eigenen Standpunkt deutlich und legt dar, wieso der zu erwartende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbegründet ist. Schutzschriften machen in vielen Fällen Sinn, wie die Erfahrung von Rechtsanwältin Beate Wieloch belegt. Die von der Anwaltskanzlei Wieloch bei den Gerichten hinterlegten Schutzschriften haben in vielen Fällen für die Wahrung der rechtlichen Interessen der Mandanten gesorgt, da entsprechende Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in fast allen Fällen zunächst abgelehnt worden. Dies ist ein beachtlicher Erfolg.. Denn sollte ein Prozessgegner erst einmal eine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirken, kann dies – gerade im Wettbewerbsrecht – erhebtliche Konsequenzen für den Abgemahnten nach sich ziehen. Möglicherweise müssen Werbemaßnahmen eingestellt oder andere kostenintensive Handlungen vollzogen werden.
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nicht unbedacht abgegeben werden, da man mindestens 30 Jahre daran gebunden ist
Mit einer Abmahnung geht in der Regel die Forderung nach der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einher. Mit dieser Forderung sollte man nicht sorglos umgehen. Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet, bindet sich bis zu 30 Jahre und möglicherweise länger an sein Vertragsstrafeversprechen. Oftmals gibt es windige Abmahnanwälte, die nur auf der Lauer liegen, um dann künftige Wettbewerbsverstöße in Form der mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung versprochenen Vertragsstrafe zu vergolden. Schließlich bewegen sich die meisten Vertragsstrafen im vierstelligen Bereich. Vertragsstrafen können aber in Einzelfällen auch deutlich höher liegen. Hat man erst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, so muss man tunlichst darauf achten, nicht gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu verstoßen. Deshalb sollte man zunächst alle anderen Möglichkeiten ausschöpfen.
Der tägliche Kampf mit dem Wettbewerbsrecht
So manches Gesetz und so manche Verordnung stiftet mehr Verwirrung als das es Klarheit schafft. Dazu tragen nicht nur die Gesetzgeber in der Bundesrepublik (Landtage, Bundestag, Bundesrat) bei, sondern auch die Paragrafenflut aus Brüssel. Wer meint seine Werbung sei rechtssicher, kann schon bald ein böses Erwachen erleben. Bei sämtlichen Werbemaßnahmen sollte man im Vorfeld prüfen lassen, ob diese mit der aktuellen Rechtslage vereinbar ist. Dies müssen nicht immer nur Gesetze sein. Es genügt schon der Verstoß gegen eine neue Rechtsverordnung, um sich der Gefahr einer Abmahnung durch einen Mitbewerber auszusetzen. In der Regel sind berechtigte Abmahnungen auch sehr kostenintensiv, da sich die Rechtsanwaltsgebühren an den Streitwerten orientieren. Im Wettbewerbsrecht sind Streitwerte zwischen 25.000 Euro und 50.000 Euro und sogar mehr keine Seltenheit. Dieses Risiko sollte man umgehen, indem man seine Aktivitäten zur Absatzförderung anwaltlich prüfen lässt.
Seit Jahren greifen Presse, Funk und Fernsehen auf das Fachwissen von Rechtsanwältin Wieloch gerne zurück. Vor allem bei Verbraucherthemen.