Abmahnung erhalten?

Hat man Sie abgemahnt?

Hat man Sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert?

Rechtsanwältin Beate Wieloch im TV
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Blickfangmäßige Werbung mit Preisangaben muss den Endpreis enthalten – Accessprovider haftet nur für seine Bandbreite

Ein Kabelnetzbetreiber muss in einer Werbung für eine Internet-Flatrate nicht auf Umstände hinweisen, die zu einer Reduzierung der Bandbreite führen können, wenn es Umstände sind, auf die der Kabelnetzbetreiber keinen Einfluss hat. So ist ein Kabelnetzanbieter als Accessprovider nur für sein eigenes Netz verantwortlich, nicht jedoch für die von seinen Kunden besuchten Internetseiten. Milliarden Internetseiten werden weltweit auf vielen Millionen Servern gespeichert. Ein Server ist nichts anderes als ein Computer. Wenn eine Internetseite auf einem langsamen Computer in Südamerika gehostet wird, kann der deutsche Kabelnetzanbieter nichts dafür. Ein Accessprovider, egal ob über das Kabelnetz oder die “herkömmlichen” Verbindungswege (z.B. DSL), haftet nur für die Leistungsangaben innerhalb seines Netzes. Dagegen muss ein Kabelnetzbetreiber bei der Bewerbung von Preisen für einen Telefontarif oder einen Internettarif sehr wohl auf die zusätzlichen Kosten für einen Kabelnetzanschluss aufmerksam machen, wenn dieser für den beworbenen Telefontarif oder Internettarif vorausgesetzt wird. Eine blickfangmäßige Werbung für einen Telefontarif muss daher auch die Kosten einschließlich der Kosten für die Inanspruchnahme des Kabelanschlusses beinhalten. Der eigentliche Telefontarif, der beklagten Kabelnetzbetreiberin kostete nur 9,90 € und wurde dementsprechend beworben. Mit einem Sternchen wurde auf die kleingedruckten Informationen, die die Kosten für den Kabelanschluß aufführten, hingewiesen. Dies genügt jedoch nach Ansicht der obersten Richter am Bundesgerichtshof (Az. I ZR 149/07) nicht, so dass der Revision eines Telekommunikationsunternehmens gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe in dieser Frage stattgegeben wurde. Auch die Verwendung des Wortes “konkurrenzlos” in Bezug auf die beworbenen Preise ist unzulässig, wenn es mindestens einen weiteren Telekommunikationsanbieter gibt, der ein adäquates Angebot zum gleichen Preis oder sogar günstiger als die Beklagte anbietet. Denn dann ist die behauptete Alleinstellung, man sei “konkurrenzlos”, unzutreffend und damit wettbewerbswidrig.

Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt Verbot von “Gratis”-Lockwerbung – Gewinnabschöpfung bei Abofalle

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 6 U 33/09) hat die Berufung einer Beklagten, die im Internet blickfangartig mit “heute gratis” geworben hatte gegen ein Urteil des Landgerichts Darmstadt, zurückgewiesen. Schon die erste Instanz machte deutlich, dass die Werbung “heute gratis” irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn den Internetnutzern gleichzeitig ein Abonnement-Vertrag zum monatlichen Bezugspreis in Höhe von 7,00 € mit einer Laufzeit von 24 Monaten aufgezwungen wird. Auf der Internetseite gab es nebulöse Angebote für diverse Lebensbereiche, angefangen von fragwürdigen Steuertipps bis zu Sternzeichen. Die Betreiber der Internetseite hatten offenbar für sich selbst die Sterne nicht richtig gedeutet. Ansonsten hätten sie die Abmahnung, der späteren Klägerin vorausschauen können. Durch die erfolgte “gratis”-Werbung musste der durchschnittliche Verbraucher nicht davon ausgehen, dass die Inanspruchnahme der als angeblich kostenlos präsentierten Angebote für ihn tatsächlich mit Kosten verbunden sein könnten. Ein solches Vorgehen ist wettbewerbswidrig, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Berufungsinstanz fest. Die Beklagte wurde zudem verurteilt ihren betrügerisch über der Abofalle erlangten Gewinn gemäß § 10 UWG an den Bundeshaushalt abzuführen. Mit der Gewinnabschöpfung sollen derartige Betrüger abgeschreckt werden. Um Missbrauch zu verhindern, fließt die Gewinnabschöpfung jedoch nicht in die Kasse des Klägers, sondern wandert voll an den Bund.

Werbeanzeige “Rechtliche Betreuung” durch Diplom-Sozialarbeiter erlaubt

Sofern die Berufsbezeichnung nicht auf die Dienstleistung der Rechtsberatung hindeutet, darf mit “Rechtliche Betreuung” geworben werden. Die Betreiber einer Rechtsanwaltskanzlei sahen in der entsprechenden Werbung eines Diplom-Sozialarbeiters und Heilpraktikers einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und hielten die Werbeanzeige des Sozialarbeiters in einem für Senioren bestimmtem Medium für mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für unvereinbar. Die Klage vor dem Landgericht Darmstadt scheiterte jedoch. In der Berufungsinstanz konnte sich der beklagte Sozialarbeiter ebenfalls durchsetzen und die Klage der Rechtsanwälte wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 6 U 30/10) zurückgewiesen.

Einzelhandel: Werbung mit “Top 100″ kann wettbewerbswidrig sein

Ein Verlag, der über den Pressegroßhandel an Einzelhändler mit der Werbung herantreten möchte, sie mögen besonders umsatzstarke Titel besonders gut positionieren, kann sich wettbewerbswidrig verhalten. Das Landgericht Hamburg (Az. 315 O 99/10) hat im Wege der einstweiligen Verfügung eine entsprechende Marketingaktion eines bekannten Verlags untersagt. Eine Fachzeitschrift hatte eine “Top 100″-Liste der umsatzstärksten Printmedien erstellt. Der fragliche Verlag schnitt hier überdurschnittlich gut mit seinen Titeln ab. Es wurde eigens ein “Siegel” für die in der “Top 100″-Liste genannten Printmedien des Verlags erstellt. Die Einzelhändler, so die Idee, sollten künftig solche Titel besonders stark präsentieren. Dies ist nicht nur wettbewerbswidrig, sondern verstößt auch gegen Kartellrecht, wenn die Ansprache der Einzelhändler über den Pressegroßhandel erfolgt. Die Pressegrossisten dürfen nicht einzelne Verlagshäuser bevorzugen, da sie in ihrer Region in der Regel ein Monopol inne haben.

Ebay-Händler: Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Anbieter von Damenmode und Herrenmode

Das Oberlandesgericht Braunschweig (Az. 2 U 225/09) hat ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Designer für Herrenbekleidung und einem Einzelhändler für Damen- und Kinderbekleidung zutreffend verneint. Beide Parteien bieten ihre Waren über die Auktionsplattform Ebay an. Wer bei Ebay nach Herrenkleidung sucht, wird nicht auf einen Händler für Damenkleidung ausweichen, argumentierten die Richter des 2. Zivilsenats am Oberlandesgericht Braunschweig. Das Landgericht Braunschweig hatte der Klage des Herrenausstatters erstinstanzlich noch stattgegeben. Hiergegen wandte sich die beklagte Anbieterin für Damenmode und trug vor, dass durch sie ein Herrenausstatter nicht im geringsten in seinem Absatz behindert werden könne, da völlig unterschiedliche Zielgruppen angesprochen werden und die jeweils beworbenen Waren nicht austauschbar sind. Ein durchschnittlicher Verbraucher, der auf der Suche nach Herrenmode ist, wird nicht auf Damenkleidung zurückgreifen. Damit war die Aktivlegitimation des Klägers, die Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage gegen einen Mitbewerber ist, nicht mehr gegeben, so dass es auf den eigentlichen Wettbewerbsverstoß der Beklagten nicht mehr ankam. Gegenstand der vorgerichtlichen Abmahnung war ein angeblicher Impressumsverstoß der Anbieterin für Damenbekleidung gewesen.

Rechtsanwältin Beate M. Wieloch: Abwehr von Abmahnungen – Vorsicht vor fragwürdigen Tipps in Internetforen

Wer eine Abmahnung erhalten hat, geht heute nicht zum Rechtsanwalt, sondern informiert sich in den meisten Fällen über einschlägige Internetforen. Dort und auch auf anderen Internetseiten finden sich immer häufiger fragwürdige Empfehlungen wie auf Abmahnschreiben zu reagieren wäre. Sogar in Gast-Kommentaren, die in Blogs von Rechtsanwälten zu finden sind, gibt es absurde Statements, die rechtlich nicht haltbar sind. Die Umsetzung dieser zweifelhaften “Rechtsberatung” durch anonyme Internetnutzer kann den Abgemahnten sehr teuer zu stehen kommen. Auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sollte man auf jeden Fall sofort richtig reagieren. Juristischen Rat sollte man bei Profis einholen. Dies sind vornehmlich Rechtsanwälte und nicht User im Internet, die sich hinter Pseudonymen verstecken. Wer doch lieber auf den Internetnutzer “xy”  vertraut statt auf den rechtskundigen Rat eines Rechtsanwalts, der muss im Zweifel am Ende selbst die Zeche dafür tragen. In den meisten Fällen kommen dann erhebliche Kosten – die ohne die Befolgung der Ratschläge aus dem Internet nicht entstanden wären – hinzu. Regelmäßig führt die Beachtung zweifelhafter “Tipps” zu einer Unterlassungsklage vor Gericht. Neben den ursprünglich geringen Anwaltskosten, die der Abgemahnte erstatten soll, kommen dann erhebliche Kosten für die gerichtliche Auseinandersetzung hinzu. In den meisten Fällen im Wettbewerbsrecht sind allein die Gerichtsgebühren schon vierstellig. Und mit Begleichung der Gerichtsgebühren ist nur das Gericht bezahlt und noch kein einziger Anwalt, der an der Wettbewerbssache als Prozessbevollmächtigter beteiligt ist. In Wettbewerbssachen ist stets das Landgericht zuständig. Dort herrscht Anwaltszwang, so dass sich der Abgemahnte ohnehin einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Wettbewerbsrecht suchen sollte. Vorteilhaft ist es, wenn man sofort nach erhaltener Abmahnung in einer Wettbewerbssache einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragt. Mit anwaltlicher Rechtsberatung gelingt es oft, die möglichen Folgen einer Abmahnung abzuwehren.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung: Abmahnopfer im Wettbewerbsrecht

Wer eine Abmahnung wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes erhalten hat, sollte unverzüglich einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen, so dass die Berechtigung der Abmahnung geprüft werden kann. Die Durchsetzung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kann schon an kleinen Einzelheiten scheitern, so können behauptete Tatsachen nicht stimmen oder der Abmahner deutet die Rechtslage falsch. Aber grundsätzlich gilt folgendes:  Wer Werbung für geschäftliche Zwecke betreibt, will damit seinen Umsatz fördern, egal ob es sich um Werbung eines Onlineshops im Internet oder einen im Briefkasten eingeworfenen Werbeprospekt irgendeines Ladenbetreibers handelt. Nicht alle Marketingmaßnahmen sind erlaubt. Vor allen Werbemaßnahmen gilt es, diese rechtlich durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Schnell kann eine “preiswerte” Werbeaktion teuer werden, wenn ein Abmahnschreiben wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstosses ins Haus flattert.

Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten? Meiden Sie Alleingänge! Nehmen Sie mit dem Abmahner und dessen Rechtsanwalt nicht Kontakt auf. Schon der erste unbedachte Anruf oder eine erste E-Mail kann später gegen Sie vor Gericht verwendet werden. Besser ist es, Sie überlassen die an Sie adressierte Abmahnung den Profis für Rechtsberatung. Ein mit dem Wettbewerbsrecht vertrauter Rechtsanwalt kann Ihnen oftmals besser helfen als ein juristischer Laie mit gefährlichem Halbwissen. Sie rufen schließlich die ”gelben Engel” vom Pannenservice und nicht einen Diplom-Soziologen, wenn Sie mit dem PKW auf der Autobahn liegen bleiben. Auch in rechtlichen Fragen sollten Sie auf Fachleute vertrauen.

Abmahnung wegen eines einzigen Downloads möglich

Es gibt Abmahnungen verschiedener Art, die bekanntestesten Abmahnungen sind die arbeitsrechtliche Abmahnung im Arbeitsrecht, die an dieser Stelle nicht näher thematisiert werden soll, und die wettbewerbsrechtliche Abmahnung um gegen gegen den unlauteren Wettbewerb vorzugehen. Daneben häufen sich auch viele Abmahnungen wegen der Nutzung von Tauschbörsen. Nicht nur die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken (Bücher, Musik, Software usw.) kann zu Abmahnungen führen. So kann schon ein einziger illegaler Download für Privatzwecke zu einer Abmahnung führen. Ob die jeweilige Abmahnung dennoch berechtigt ist und eine vielleicht geforderte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte oder nicht, kann nur für jeden Einzelfall geprüft werden. Private Ratschläge von Bekannten und Freunden sind sicherlich oft gut gemeint, aber die nicht selten komplizierte Rechtslage kann nur ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin überblicken. Als Empfänger einer Abmahnung sollten Sie sich rasch an einen Rechtsanwalt wenden. Denn bei fast allen Abmahnungen spielen Fristen eine Rolle. Man sollte auf jeden Fall reagieren. Man kann aber auch reagieren, bevor man eine Abmahnung erhalten hat. So kann man gerade bei der Absatzförderung viele Fragen im Vorfeld klären und seine Werbemaßnahmen durch einen mit dem Wettbewerbsrecht vertrauten Rechtsanwalt vorab prüfen lassen.

Massenabmahnung mit Gegenstandswert 100.000 Euro durch Limited wohl rechtsmissbräuchlich

Zur Zeit sollen viele Abmahnungen einer Limited mit Sitz in Hamburg an Onlinehändler unterwegs sein, die im Internet mit “statt-Preisen” werben. Wer mit Angaben wie “79,95 Euro statt 99,95 Euro” bei der Bewerbung eines Produktes wirbt, sollte im Zweifel besser nachweisen können, wann und wo der höhere Referenzpreis gegolten hat oder gilt. Ansonsten könnte eine gezielte Täuschung der Verbraucher unterstellt werden, wenn der höhere Preis in Wirklichkeit nur erfunden wurde, um den eigenen Preis als besonders attraktiv herauszustellen. Dies wäre eine Irreführung, die echte Wettbewerber nicht hinnehmen müssen und dann zur Abmahnung berechtigen könnten. Die Ausnahme ist jedoch, die rechtsmissbräuchliche Abmahnung im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG, die nur zur Gebührenerzielung aus sachfremden Gründen ausgesprochen wird. Der Umstand einer Massenabmahnung alleine, könnte zwar ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein, muss ihn aber nicht unbedingt beweisen. Gewichtigere Argumente für einen Rechtsmissbrauch sind jedoch ein unangemssen hoher Gegenstandswert und Rechnungsstellung an den Abgemahnten. Der Rechtsanwalt der Limited – die ihre Werbung anscheinend sehr leise und geheim betreibt, denn man findet keine – hat den Gegenstandswert auf bescheidene 100.000,00 Euro je Fall angesetzt. Ob die Limited über ein Stammkapital von mehr als 1 Euro verfügt, war bei Redaktionsschluss noch nicht bekannt. Aber auch bei höherem Stammkapital der Limited dürften die Gerichte bei den hier vom Rechtsanwalt des abmahnenden Unternehmens angesetzten Gegenstandswert die Frage, ob eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vorliegt, sehr leicht beantworten können. Hinzu kommt, der Rechtsanwalt der Limited adressierte die Rechnung nicht an seine Mandantschaft, die Limited, sondern direkt an die abgemahnten Firmen. Zahlungspflichtig ist jedoch zunächst der Abmahner und nicht der Abgemahnte. Der Abgemahnte muss aber im Regelfall die Kosten dennoch erstatten, vorausgesetzt es handelt sich nicht um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Hat man den Verdacht Adressat einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung geworden zu sein, sollte man nicht zögern und und die rechtlichen Prüfung einer zugegangenen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung veranlassen. Kontakt: info@wettbr.de

Internetmarketing: Abmahnungsrisiko bei Werbung über Affiliate-Programme

Der erwirtschaftete jährliche Werbeumsatz für Werbebanner, Werbe-PopUps oder nun immer öfter ganze Werbefilme auf Internetseiten hat allein in Deutschland die Milliardengrenze schon lange überschritten. Der Internetkonzern Google bietet mit seinen Diensten AdSense und AdWords eine praktische Schnittstelle zwischen Werbenden (Advertiser) und Contentanbietern (Publisher), die die Werbung (z.B. Banner, Flashanimationen, Textlinks, Videoclips, Werbegrafiken,) auf ihren Internetseiten einbinden können. Daneben gibt es noch viele weitere Affiliate-Systeme, die die Anbieter von Dienstleistungen und Produkten, d.h. die Händler, mit den Affiliates in Kontakt bringen. Bekannte Affiliate-Systeme für das Internetmarketing sind beispielsweise Affili.net, Tradedoubler oder Zanox. Während vor vielen Jahren pro Klick (Pay per Click) abgerechnet wurde, haben sich heute bei der Werbung im Internet die Vergütungsmethoden “Pay per Lead” oder “Pay per Sale” weitestgehend durchgesetzt. Der Vertriebspartner (auch Publisher oder Affiliates genannnt) des Werbekunden erhält in den beiden letztgenannten Fällen nur dann eine Vergütung, wenn der Internetnutzer zu einem aktiven Tun bewegt werden konnte, sei es eine Kontaktaufnahme über die Internetseite des Werbekunden oder im besten Fall ein Vertragsschluss (z.B. Kauf). Zumeist findet Marketin im Internet über Google oder solche Affilinet-Netzwerke statt. Der Vorteil solcher Werbesysteme ist, man kann sehr viele Vertriebspartner finden, allerdings sind diese für den Werbekunden oft “anonym”, worin auch der Nachteil versteckt ist. Wenn der Werbekunde auf solche Systeme verzichtet und seine Affiliates lieber persönlich kennenlernen möchte, kann er nur selten die Massen erreichen, da man nicht tausende oder zigtausende Betreiber von Internetseiten persönlich kennen kann. 

Der Werbekunde ist natürlich daran interessiert, seine Werbung möglichst breit zu streuen, so dass sich seine Werbung auf tausenden Internetseiten wiederfindet. Er muss somit zwangsläufig tausende Affilates in seinen Marketingplan einbinden. Hier schlummert ein enormes Riskopotential mit dem Wettbewerbsrecht in Konflikt zu geraten und eine berechtigte Abmahnung aufgrund einer rechtswidrigen Handlung eines einzelnen Vertriebspartners (Affiliates) zu erhalten. Um die Gefahr einer Abmahnung zu minimieren, gilt es wichtige Punkte bei der Vertragsregelung mit dem Affiliate zu beachten. Gerne beraten wir Sie zu allen Fragen rund um Ihre geplante Werbung im Internet. Sprechen Sie uns einfach an.