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Blickfangmäßige Werbung mit Preisangaben muss den Endpreis enthalten – Accessprovider haftet nur für seine Bandbreite

Ein Kabelnetzbetreiber muss in einer Werbung für eine Internet-Flatrate nicht auf Umstände hinweisen, die zu einer Reduzierung der Bandbreite führen können, wenn es Umstände sind, auf die der Kabelnetzbetreiber keinen Einfluss hat. So ist ein Kabelnetzanbieter als Accessprovider nur für sein eigenes Netz verantwortlich, nicht jedoch für die von seinen Kunden besuchten Internetseiten. Milliarden Internetseiten werden weltweit auf vielen Millionen Servern gespeichert. Ein Server ist nichts anderes als ein Computer. Wenn eine Internetseite auf einem langsamen Computer in Südamerika gehostet wird, kann der deutsche Kabelnetzanbieter nichts dafür. Ein Accessprovider, egal ob über das Kabelnetz oder die “herkömmlichen” Verbindungswege (z.B. DSL), haftet nur für die Leistungsangaben innerhalb seines Netzes. Dagegen muss ein Kabelnetzbetreiber bei der Bewerbung von Preisen für einen Telefontarif oder einen Internettarif sehr wohl auf die zusätzlichen Kosten für einen Kabelnetzanschluss aufmerksam machen, wenn dieser für den beworbenen Telefontarif oder Internettarif vorausgesetzt wird. Eine blickfangmäßige Werbung für einen Telefontarif muss daher auch die Kosten einschließlich der Kosten für die Inanspruchnahme des Kabelanschlusses beinhalten. Der eigentliche Telefontarif, der beklagten Kabelnetzbetreiberin kostete nur 9,90 € und wurde dementsprechend beworben. Mit einem Sternchen wurde auf die kleingedruckten Informationen, die die Kosten für den Kabelanschluß aufführten, hingewiesen. Dies genügt jedoch nach Ansicht der obersten Richter am Bundesgerichtshof (Az. I ZR 149/07) nicht, so dass der Revision eines Telekommunikationsunternehmens gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe in dieser Frage stattgegeben wurde. Auch die Verwendung des Wortes “konkurrenzlos” in Bezug auf die beworbenen Preise ist unzulässig, wenn es mindestens einen weiteren Telekommunikationsanbieter gibt, der ein adäquates Angebot zum gleichen Preis oder sogar günstiger als die Beklagte anbietet. Denn dann ist die behauptete Alleinstellung, man sei “konkurrenzlos”, unzutreffend und damit wettbewerbswidrig.

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