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Ebay-Händler: Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Anbieter von Damenmode und Herrenmode

Das Oberlandesgericht Braunschweig (Az. 2 U 225/09) hat ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Designer für Herrenbekleidung und einem Einzelhändler für Damen- und Kinderbekleidung zutreffend verneint. Beide Parteien bieten ihre Waren über die Auktionsplattform Ebay an. Wer bei Ebay nach Herrenkleidung sucht, wird nicht auf einen Händler für Damenkleidung ausweichen, argumentierten die Richter des 2. Zivilsenats am Oberlandesgericht Braunschweig. Das Landgericht Braunschweig hatte der Klage des Herrenausstatters erstinstanzlich noch stattgegeben. Hiergegen wandte sich die beklagte Anbieterin für Damenmode und trug vor, dass durch sie ein Herrenausstatter nicht im geringsten in seinem Absatz behindert werden könne, da völlig unterschiedliche Zielgruppen angesprochen werden und die jeweils beworbenen Waren nicht austauschbar sind. Ein durchschnittlicher Verbraucher, der auf der Suche nach Herrenmode ist, wird nicht auf Damenkleidung zurückgreifen. Damit war die Aktivlegitimation des Klägers, die Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage gegen einen Mitbewerber ist, nicht mehr gegeben, so dass es auf den eigentlichen Wettbewerbsverstoß der Beklagten nicht mehr ankam. Gegenstand der vorgerichtlichen Abmahnung war ein angeblicher Impressumsverstoß der Anbieterin für Damenbekleidung gewesen.

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