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Einzelhandel: Werbung mit “Top 100″ kann wettbewerbswidrig sein

Ein Verlag, der über den Pressegroßhandel an Einzelhändler mit der Werbung herantreten möchte, sie mögen besonders umsatzstarke Titel besonders gut positionieren, kann sich wettbewerbswidrig verhalten. Das Landgericht Hamburg (Az. 315 O 99/10) hat im Wege der einstweiligen Verfügung eine entsprechende Marketingaktion eines bekannten Verlags untersagt. Eine Fachzeitschrift hatte eine “Top 100″-Liste der umsatzstärksten Printmedien erstellt. Der fragliche Verlag schnitt hier überdurschnittlich gut mit seinen Titeln ab. Es wurde eigens ein “Siegel” für die in der “Top 100″-Liste genannten Printmedien des Verlags erstellt. Die Einzelhändler, so die Idee, sollten künftig solche Titel besonders stark präsentieren. Dies ist nicht nur wettbewerbswidrig, sondern verstößt auch gegen Kartellrecht, wenn die Ansprache der Einzelhändler über den Pressegroßhandel erfolgt. Die Pressegrossisten dürfen nicht einzelne Verlagshäuser bevorzugen, da sie in ihrer Region in der Regel ein Monopol inne haben.

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