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		<title>UWG-Abmahnung: &#220;berh&#246;hte Abmahnkosten des Mitbewerbers m&#252;ssen nicht bezahlt werden &#8211; Oberlandesgericht D&#252;sseldorf setzt Streitwert in Wettbewerbssache auf 900 € herab</title>
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		<pubDate>Sat, 29 Oct 2011 22:56:50 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Beauftragt ein Mitbewerber einen Rechtsanwalt mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nach dem UWG, so ist zun&#228;chst der Abmahner Kostenschuldner seines eigenen Anwalts. Der Abmahner kann die ihm entstandenen anwaltlichen Abmahnkosten bei einer begr&#252;ndeten Abmahnung vom Empf&#228;nger der Abmahnung erstattet verlangen. Lag ein Wettbewerbsversto&#223; tats&#228;chlich vor, erweist sich aber die Abmahnung als rechtsmissbr&#228;uchlich, so entf&#228;llt nicht nur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beauftragt ein Mitbewerber einen Rechtsanwalt mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nach dem UWG, so ist zun&#228;chst der Abmahner Kostenschuldner seines eigenen Anwalts. Der Abmahner kann die ihm entstandenen anwaltlichen Abmahnkosten bei einer begr&#252;ndeten Abmahnung vom Empf&#228;nger der Abmahnung erstattet verlangen. Lag ein Wettbewerbsversto&#223; tats&#228;chlich vor, erweist sich aber die Abmahnung als rechtsmissbr&#228;uchlich, so entf&#228;llt nicht nur der Unterlassungsanspruch, sondern dar&#252;ber hinaus der Kostenerstattungsanspruch des Abmahners. Bei Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs m&#252;ssen keine Abmahnkosten &#252;bernommen werden. Ist die Abmahnung als solche jedoch nicht zu beanstanden und sind ferner keine Gr&#252;nde, die f&#252;r Rechtsmissbrauch sprechen, ersichtlich, sollte dennoch die Berechtigung der anwaltlichen Geb&#252;hren ihrer H&#246;he nach &#252;berpr&#252;ft werden. Es ist daher zu pr&#252;fen, ob der in der Regel vom gegnerischen Rechtsanwalt angesetzte Gegenstandswert wirklich begr&#252;ndet ist. Nicht selten stellen sich Abmahnkosten vor Gericht als deutlich &#252;berh&#246;ht heraus.</p>
<p><strong>Oberlandesgericht D&#252;sseldorf setzt als Kampfansage gegen Massenabmahner Streitwert auf 900 € herab</strong></p>
<p>Ein besonders drastisches Beispiel hierf&#252;r ist ein Beschluss des Oberlandesgerichts D&#252;sseldorf vom 05.07.2007 in der Wettbewerbssache I-20 W 15/07. Das OLG D&#252;sseldorf setzte einen deutlich &#252;berh&#246;hten Streitwert auf geringe 900 € herunter. Bei einem Streitwert oder Gegenstandswert in H&#246;he von 900 € muss der Adressat einer berechtigten Abmahnung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb noch nicht einmal f&#252;r die im Urheberrecht hei&#223; diskutierte sogenannte „Hundert-Euro-Abmahnung“ Abmahnkosten in H&#246;he von 100 € zahlen. F&#252;r eine solche UWG-Abmahnung kann ein vorsteuerabzugsberechtigter Mitbewerber f&#252;r die ausgesprochene Abmahnung gerade einmal 84,50 € verlangen.</p>
<p><strong>Lassen Sie durch einen Rechtsanwalt f&#252;r Wettbewerbsrecht eine Schutzschrift hinterlegen</strong></p>
<p>Die Frage, ob Abmahnkosten &#252;berh&#246;ht sind oder nicht und ob die Abmahnung als solche &#252;berhaupt berechtigt ist, kann nur anhand des konkreten Einzelfalls durch einen auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beantwortet werden. Ohnehin empfiehlt sich die unverz&#252;gliche Einschaltung eines mit dem Wettbewerbsrecht vertrauten Anwalts, da bei Abmahnungen, die sich auf vermeintlich wettbewerbswidriges Verhalten beziehen, meistens nur knappe Fristen f&#252;r die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung gesetzt werden. Stellt sich eine Abmahnung als unberechtigt heraus, sollte durch einen Rechtsanwalt vorsorglich eine <a href="http://www.wettbr.de/rechtsanwaeltin-beate-wieloch-schutzschrift-kann-nach-abmahnung-schuetzen/">Schutzschrift</a> bei Gericht hinterlegt werden, um den Erlass einer einstweiligen Verf&#252;gung durch ein f&#252;r Streitigkeiten unter Wettbewerbern zust&#228;ndiges Landgericht zu verhindern.</p>
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		<title>Rechtsanw&#228;ltin Beate Wieloch: Schutzschrift kann nach Abmahnung sch&#252;tzen</title>
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		<pubDate>Fri, 28 Oct 2011 12:00:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>WettbR</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mit einer Schutzschrift konnten schon viele einstweilige Verf&#252;gungen verhindert werden Abmahnopfer, die eine Abmahnung erhalten haben, sollten nach Zugang einer Abmahnung nicht tatenlos abwarten. Denn gerade nach Abmahnungen droht oft eine einstweilige Verf&#252;gung. Viele Abmahnungen &#8211; gerade im Wettbewerbsrecht &#8211; k&#246;nnen aus verschiedenen Gr&#252;nden unbegr&#252;ndet sein, so dass man &#252;ber die Hinterlegung einer Schutzschrift bei Gericht nachdenken sollte, wie Rechtsanw&#228;ltin Beate [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Mit einer Schutzschrift konnten schon viele einstweilige Verf&#252;gungen verhindert werden</strong></p>
<p>Abmahnopfer, die eine Abmahnung erhalten haben, sollten nach Zugang einer Abmahnung nicht tatenlos abwarten. Denn gerade nach Abmahnungen droht oft eine einstweilige Verf&#252;gung. Viele Abmahnungen &#8211; gerade im Wettbewerbsrecht &#8211; k&#246;nnen aus verschiedenen Gr&#252;nden unbegr&#252;ndet sein, so dass man &#252;ber die Hinterlegung einer Schutzschrift bei Gericht nachdenken sollte, wie Rechtsanw&#228;ltin Beate Wieloch aus K&#246;ln anmerkt. Eine Schutzschrift macht immer dann Sinn, wenn man mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf&#252;gung durch einen Prozessgegner (z.B. Mitbewerber) rechnet. Reagiert man auf eine Abmahnung nicht, kann man mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass ein entsprechender Verf&#252;gungsantrag bei Gericht eingeht. Die Gerichte pr&#252;fen dann, ob man beispielsweise &#252;ber einen Rechtsanwalt eine Schutzschrift bei Gericht hinterlegt hat. Mit der Schutzschrift macht man als Adressat einer Abmahnung den eigenen Standpunkt deutlich und legt dar, wieso der zu erwartende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf&#252;gung unbegr&#252;ndet ist. Schutzschriften machen in vielen F&#228;llen Sinn, wie die Erfahrung von Rechtsanw&#228;ltin Beate Wieloch belegt. Die von der Anwaltskanzlei Wieloch bei den Gerichten hinterlegten Schutzschriften haben in vielen F&#228;llen f&#252;r die Wahrung der rechtlichen Interessen der Mandanten gesorgt, da entsprechende Antr&#228;ge auf Erlass einer einstweiligen Verf&#252;gung in fast allen F&#228;llen zun&#228;chst abgelehnt worden. Dies ist ein beachtlicher Erfolg.. Denn sollte ein Prozessgegner erst einmal eine einstweilige Verf&#252;gung bei Gericht erwirken, kann dies &#8211; gerade im Wettbewerbsrecht &#8211; erhebtliche Konsequenzen f&#252;r den Abgemahnten nach sich ziehen. M&#246;glicherweise m&#252;ssen Werbema&#223;nahmen eingestellt oder andere kostenintensive Handlungen vollzogen werden.</p>
<p><strong>Eine strafbewehrte Unterlassungserkl&#228;rung sollte nicht unbedacht abgegeben werden, da man mindestens 30 Jahre daran gebunden ist</strong></p>
<p>Mit einer Abmahnung geht in der Regel die Forderung nach der <a href="http://www.wettbr.de/abmahnung-wegen-wettbewerbsverstoses-kann-ich-eine-unterlassungserklarung-aus-dem-internet-verwenden/">Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung</a> einher. Mit dieser Forderung sollte man nicht sorglos umgehen. Wer eine strafbewehrte Unterlassungserkl&#228;rung unterzeichnet, bindet sich bis zu 30 Jahre und m&#246;glicherweise l&#228;nger an sein Vertragsstrafeversprechen. Oftmals gibt es windige Abmahnanw&#228;lte, die nur auf der Lauer liegen, um dann k&#252;nftige Wettbewerbsverst&#246;&#223;e in Form der mit der strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung versprochenen Vertragsstrafe zu vergolden. Schlie&#223;lich bewegen sich die meisten Vertragsstrafen im vierstelligen Bereich. Vertragsstrafen k&#246;nnen aber in Einzelf&#228;llen auch deutlich h&#246;her liegen. Hat man erst eine strafbewehrte Unterlassungserkl&#228;rung abgegeben, so muss man tunlichst darauf achten, nicht gegen die strafbewehrte Unterlassungserkl&#228;rung zu versto&#223;en. Deshalb sollte man zun&#228;chst alle anderen M&#246;glichkeiten aussch&#246;pfen.</p>
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		<title>Abmahnung wegen Wettbewerbsversto&#223;es: Kann ich eine Unterlassungserkl&#228;rung aus dem Internet verwenden?</title>
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		<pubDate>Mon, 17 Oct 2011 03:23:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>WettbR</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Erh&#228;lt man eine Abmahnung wegen vermeintlicher Wettbewerbsverst&#246;&#223;e, wird man zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung aufgefordert. F&#252;r gew&#246;hnlich liegt der Abmahnung ein Entwurf f&#252;r eine strafbewehrte Unterlassungserkl&#228;rung bei. Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Denn die vom Abmahner (z.B. Mitbewerber, Verbraucherschutzverein) beziehungsweise dessen Rechtsanwalt vorformulierte Unterlassungserkl&#228;rung wird nicht selten besonders weitreichende Zugest&#228;ndnisse gegen&#252;ber dem Abmahner enthalten als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Erh&#228;lt man eine Abmahnung wegen vermeintlicher Wettbewerbsverst&#246;&#223;e, wird man zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung aufgefordert. F&#252;r gew&#246;hnlich liegt der Abmahnung ein Entwurf f&#252;r eine strafbewehrte Unterlassungserkl&#228;rung bei. Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Denn die vom Abmahner (z.B. Mitbewerber, Verbraucherschutzverein) beziehungsweise dessen Rechtsanwalt vorformulierte Unterlassungserkl&#228;rung wird nicht selten besonders weitreichende Zugest&#228;ndnisse gegen&#252;ber dem Abmahner enthalten als rechtlich &#252;berhaupt notwendig. Als Empf&#228;nger einer Abmahnung ist man jedoch nicht verpflichtet die vom abmahnenden Unternehmen oder dessen Anw&#228;lte verfasste strafbewehrte Unterlassungserkl&#228;rung zu unterzeichnen, soweit sie zu weitreichend ist. Schon von daher empfiehlt sich die Einschaltung einer mit dem Wettbewerbsrecht versierten Anwaltskanzlei. Denn hat man erst einmal eine strafbewehrte Unterlassungserkl&#228;rung unterzeichnet, so ist man an sein Vertragsstrafeversprechen &#252;ber 30 Jahre gebunden. Manche Adressaten einer Abmahnung glauben irrig, es gen&#252;ge die geforderte Unterlassungserkl&#228;rung unterzeichnet zur&#252;ckzusenden. Damit f&#228;ngt oftmals der richtige &#196;rger erst an. Es drohen dann erhebliche Vertragsstrafen. W&#228;hrend eine „Ich-AG“ s&#228;mtliche Aktivit&#228;ten der eigenen Firma noch &#252;berblicken kann, sieht dies bei Unternehmen mit mehreren Mitarbeitern schon anders aus. Damit die Vertragsstrafe f&#228;llig wird, gen&#252;gt ein Fehler eines einzigen Erf&#252;llungsgehilfen. Von daher sollte man grunds&#228;tzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung vermeiden. Sofern dies jedoch unumg&#228;nglich ist, sollte man nur eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserkl&#228;rung abgeben. Zwar finden sich im Internet viele Vorschl&#228;ge und Entw&#252;rfe f&#252;r eine strafbewehrte Unterlassungserkl&#228;rung, die jedoch oft einige, aber daf&#252;r gravierende Fehler enthalten. Die Kosten, die man dann f&#252;r die Rechtsberatung sparen wollte, k&#246;nnen sich dann sp&#228;ter als Fehlkalkulation erweisen. Oft ist eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserkl&#228;rung, die man im Internet gefunden hat, nicht ausreichend. Die abmahnenden Rechtsanw&#228;lte k&#246;nnen dann f&#252;r ihre Mandantschaft unverz&#252;glich eine einstweilige Verf&#252;gung vor Gericht erwirken. Hierdurch entstehen weitere erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten. Des Weiteren besteht bei Vorlagen aus dem Internet immer die Gefahr, dass diese trotz scheinbarer Modifizierung zu weitreichend sind und sp&#228;ter eigentlich unbegr&#252;ndet erhebliche Vertragsstrafen gezahlt werden m&#252;ssen.</p>
<p>Haben Sie eine Abmahnung erhalten, so sprechen Sie uns an (Telefon 0221-16901644).</p>
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		<title>Bei geringer Kundenzahl darf nicht mit &#8220;Alle wollen den E-Post-Brief&#8221; geworben werden</title>
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		<pubDate>Sun, 16 Oct 2011 21:32:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>WettbR</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wie wichtig es ist als Gewerbetreibender seine Werbung vorab durch einen Rechtsanwalt pr&#252;fen zu lassen, zeigt auch der durch das Oberlandesgericht K&#246;ln mit Urteil vom 19.07.2011 der Deutschen Post AG untersagte Werbeslogan „Alle wollen den E-Post-Brief“. Die Marketingstrategen der Deutschen Post AG werden sich vermutlich nichts schlechtes dabei gedacht haben, als sie die Werbekampagne f&#252;r [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie wichtig es ist als Gewerbetreibender seine Werbung vorab durch einen Rechtsanwalt pr&#252;fen zu lassen, zeigt auch der durch das Oberlandesgericht K&#246;ln mit Urteil vom 19.07.2011 der Deutschen Post AG untersagte Werbeslogan „Alle wollen den E-Post-Brief“. Die Marketingstrategen der Deutschen Post AG werden sich vermutlich nichts schlechtes dabei gedacht haben, als sie die Werbekampagne f&#252;r ihren E-Post-Brief entwickelt haben. Tats&#228;chlich ist es jedoch wettbewerbswidrig, wenn ein Unternehmen f&#252;r sich das Wort „ALLE“ in Anspruch nimmt, obwohl nur rund eine Million Menschen dieses Angebot der Post nutzen. Immerhin gibt es in Deutschland fast 82 Millionen Einwohner. Ebenso h&#228;lt das OLG K&#246;ln in dem Verfahren 6 U 34/11 die Werbeaussage „Ich nutze jetzt f&#252;r alles den E-Post-Brief“ f&#252;r irref&#252;hrend und damit wettbewerbswidrig. Mit dem Angebot k&#246;nnen angemeldete Kunden der Deutschen Post AG letztendlich nichts anderes als E-Mails versenden. Durch die Werbeaussage „Ich nutze jetzt alles den E-Post-Brief“ wird suggeriert, man k&#246;nne damit herk&#246;mmliche Post ersetzen, obwohl dies gerade nicht der Fall ist.  Insgesamt betrachtet ist die Werbung der Post wettbewerbswidrig, da der Eindruck erweckt wird, man k&#246;nne problemlos mit dem E-Post-Brief „alle“ in Deutschland erreichen. Dies ist eben gerade nicht der Fall, wenn dieses Serviceangebot der Post erst von 1,3 % der Bev&#246;lkerung angenommen wurde und &#252;ber 98 % der Einwohner der Bundesrepublik mit dem E-Post-Brief nicht intern als Nutzer des E-Post-Briefes erreicht werden k&#246;nnen.</p>
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		<title>Unwirksame AGB-Klausel &#8220;Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang&#8221; benachteiligt Kunden</title>
		<link>http://www.wettbr.de/unwirksame-agb-klausel-lieferung-erfolgt-in-der-regel-innerhalb-von-2-werktagen-nach-zahlungseingang-benachteiligt-kunden/</link>
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		<pubDate>Sun, 16 Oct 2011 20:49:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>WettbR</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[6 W 55/11]]></category>
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		<description><![CDATA[Die in einer Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingung verwendete Formulierung &#8220;Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang&#8221; benachteiligt den Kunden in unangemessener Weise, da nicht hinreichend bestimmt genug. Eine solche AGB-Klausel ist daher unwirksam. Der Kunde ist bei einer solchen Klausel in den Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen (AGB) letztendlich von der Willk&#252;r des H&#228;ndlers abh&#228;ngig. Aus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die in einer Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingung verwendete Formulierung &#8220;Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang&#8221; benachteiligt den Kunden in unangemessener Weise, da nicht hinreichend bestimmt genug. Eine solche AGB-Klausel ist daher unwirksam. Der Kunde ist bei einer solchen Klausel in den Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen (AGB) letztendlich von der Willk&#252;r des H&#228;ndlers abh&#228;ngig. Aus den Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen (AGB) muss sich zumindest ergeben, wann ein Regelfall vorliegt und wann nicht. Verwendet der H&#228;ndler hier die vom Gericht als unwirksam eingestufte Klausel, so beh&#228;lt er sich einseitig vor, selbst zu entscheiden, wann ein Ausnahmefall vorliegt und wann nicht. Die Klausel in den Gesch&#228;ftsbedingungen dieses H&#228;ndlers stufte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main daher als rechtswidrig ein und untersagte diese mit Beschluss vom 27.07.2011 in der Sache 6 W 55/11.</p>
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		<title>WettbR &#8211; Anbieterkennung</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Sep 2011 20:04:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>WettbR</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Verantwortliche Person und Betreiber: (gleichzeitig Verantwortlicher f&#252;r journalistisch-redaktionelle Inhalte i.S.d. § 55 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag) Beachten Sie bitte ab September 2011 unsere neue Kanzleianschrift in K&#246;ln-Zollstock: Hinweis: Wegen Umstellung unserer Telefonanlage sind wir wieder ab dem 5.9.2011 telefonisch erreichbar. Rechtsanw&#228;ltin Beate M. Wieloch Anwaltskanzlei Wieloch Bremsstra&#223;e 17 50969 K&#246;ln Tel.: 0221 – 16901644 Fax: 0221 [...]]]></description>
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<p>Verantwortliche Person und Betreiber:<br />
(gleichzeitig Verantwortlicher f&#252;r journalistisch-redaktionelle Inhalte i.S.d. § 55 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag)</p>
<p><strong>Beachten Sie bitte ab September 2011 unsere neue Kanzleianschrift in K&#246;ln-Zollstock:</strong></p>
<p>Hinweis: Wegen Umstellung unserer Telefonanlage sind wir wieder <strong>ab dem 5.9.2011 telefonisch erreichbar</strong>.</p>
<p>Rechtsanw&#228;ltin Beate M. Wieloch<br />
<a href="http://www.anwaltskanzlei-wieloch.de/">Anwaltskanzlei Wieloch</a><br />
Bremsstra&#223;e 17<br />
50969 K&#246;ln<br />
Tel.: 0221 – 16901644<br />
Fax: 0221 – 16901645<br />
eMail: <a href="mailto:info@wettbr.de">info@wettbr.de</a></p>
<p>Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE262745673</p>
<p>Informationspflichten gem&#228;&#223; § 5 TMG:<br />
Zust&#228;ndige Rechtsanwaltskammer:</p>
<p>Rechtsanwaltskammer K&#246;ln<br />
Riehler Stra&#223;e 30<br />
50668 K&#246;ln</p>
<p>Tel.: 0221 – 973010-0<br />
Fax: 0221 – 973010-50</p>
<p>Wichtige Berufsrechtliche Vorschriften:</p>
<p>Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), Berufsordnung f&#252;r Rechtsanw&#228;lte (BORA), Fachanwaltsordnung (FO), Standesregeln der Rechtsanw&#228;lte der Europ&#228;ischen Gemeinschaft (CCBE), Rechtsanwaltsverg&#252;tungsgesetz (RVG).</p>
<p>Weitere Informationen unter http://www.rak-koeln.de und http://www.brak.de.</p>
<p>Berufsbezeichnung:</p>
<p>Rechtsanw&#228;ltin (Deutschland)</p>
<p>Rechtsanw&#228;ltinnen und Rechtsanw&#228;lte sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, eine Berufshaftpfllichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € zu unterhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO.</p>
<p>HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG<br />
Riethorst 2<br />
30659 Hannover<br />
Telefon: 0511 – 645-0<br />
Telefax: 0511 – 645-4545</p>
<p>R&#228;umlicher Geltungsbereich (AVB WSR 558)</p>
<p>1. Deutschland</p>
<p>2. Europ&#228;isches Ausland</p>
<p>Versichert sind Haftpflichtanspr&#252;che aus T&#228;tigkeiten</p>
<p>(1) im Zusammenhang mit der Beratung und Besch&#228;ftigung mit europ&#228;ischem Recht;</p>
<p>(2) des Rechtsanwalts vor europ&#228;ischen Gerichten.</p>
<p>3. Weltweit in H&#246;he der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversiche­rungs­summe f&#252;r Haft­pflichtanspr&#252;che aus der Inanspruchnahme des Versiche­rungsneh­mers vor au&#223;ereurop&#228;ischen Gerichten.</p>
<p>4. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtanspr&#252;che aus T&#228;tigkeiten &#252;ber im Ausland eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder B&#252;ros</p>
<p>Haftungsausschluss</p>
<p>Obwohl ich die auf dieser Website ver&#246;ffentlichten Informationen sorgf&#228;ltig zusammengestellt habe, kann ich keine Haftung in bezug auf deren Aktualit&#228;t, Richtigkeit, Vollst&#228;ndigkeit oder Qualit&#228;t &#252;bernehmen. Das Material wird ausschlie&#223;lich zu allgemeinen Informationszwecken zur Verf&#252;gung gestellt. Die Informationen auf dieser Website stellen keinen Rechtsrat in einer konkreten Angelegenheit dar und es wird keine Haftung f&#252;r Sch&#228;den &#252;bernommen, die auf der Nutzung dieser Informationen beruhen, es sei denn, eine falsche Information wurde vors&#228;tzlich zur Verf&#252;gung gestellt. Befragen Sie bei einem konkreten Problem immer einen qualifizierten Anwalt.</p>
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		<title>Cold Calls &#8211; der unerw&#252;nschte Werbeanruf &#8211; wie Sie sich gegen Telefonwerbung wehren k&#246;nnen</title>
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		<pubDate>Sun, 06 Mar 2011 11:32:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>WettbR</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer kennt das nicht. Man sitzt gem&#252;tlich vor dem Fernseher und dann kingelt das Mobiltelefon oder der Festnetzanschluss. Wer mag es sein? Ein Bekannter oder vielleicht gar die Erbtante? Man sucht das Handy und wenn man es durch das nicht aufh&#246;rende Klingelsignal endlich gefunden hat, stellt man fest, es ist schon wieder einer dieser Werbeanrufe aus einem Callcenter. Wieder soll man ein Lotterielos kaufen oder ein Abo f&#252;r eine Zeitschrift abschlie&#223;en oder seinen Telefonvertrag &#8220;verl&#228;ngern&#8221;. Wenn Sie als Verbraucher oder auch Gewerbetreibender zu solchen Telefonanrufen niemals eine Erlaubnis erteilt haben, so sind diese unerw&#252;nschten Telefonanrufe schlichtweg rechtswidrig und Sie haben mehrere M&#246;glichkeiten sich effektiv gegen diese Art der Telefonwerbung zu wehren. Im nachfolgenden sind einige konkrete Vorgehensweisen wie Sie sich gegen unerlaubte Werbeanrufe zur Wehr setzen k&#246;nnen aufgef&#252;hrt.</p>
<p><strong>Unerlaubte Telefonwerbung ist keine Bagatelle</strong></p>
<p>Es gibt mehrere Unterlassungsanspr&#252;che. Als Privatperson k&#246;nnen Sie nach §§ 823, 1004 BGB gegen Unternehmen, die solche Anrufe veranlassen au&#223;ergerichtlich und gerichtlich vorgehen. Dazu sp&#228;ter mehr. Nach diesen gesetzlichen Vorschriften k&#246;nnen ebenso Gewerbetreibende gegen diese Form der unerlaubten Telefonwerbung vorgehen. Dar&#252;ber hinaus haben Gewerbetreibende unter Umst&#228;nden weitere Anspruchsgrundlagen. Insbesondere dann, wenn eine Wettbewerbssituation vorliegt. In einer solch&#8217; gelagerten Konstellation k&#246;nnen Sie sich als Opfer solcher Werbeanrufe auf § 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) berufen und ihren Unterlassungsanspruch problemlos auch im Wege der einstweiligen Verf&#252;gung durchsetzen, so dass der anrufenden Firma, die f&#252;r ihre Dienstleistungen oder Produkte unerlaubt werben m&#246;chte, ein empfindliches Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro f&#252;r jeden weiteren Telefonanruf droht. &#196;hnliches gilt &#252;brigens auch bei unerw&#252;nschten Werbemails. In der Regel wird nicht der einzelne Callcenter-Agent, also der Mitarbeiter der werbenden Telefonmarketing-Firma, rechtlich zur Verantwortung gezogen, sondern das werbende Unternehmen und bei juristischen Personen gegebenenfalls dessen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer.</p>
<blockquote><p>§ 7<br />
Unzumutbare Bel&#228;stigungen<br />
(1) Eine gesch&#228;ftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise bel&#228;stigt wird, ist unzul&#228;ssig. Dies gilt insbesondere f&#252;r Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht w&#252;nscht.<br />
(2) Eine unzumutbare Bel&#228;stigung ist stets anzunehmen</p>
<p>1. bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgef&#252;hrten, f&#252;r den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartn&#228;ckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht w&#252;nscht;<br />
2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegen&#252;ber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdr&#252;ckliche Einwilligung oder gegen&#252;ber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutma&#223;liche Einwilligung,<br />
3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxger&#228;tes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdr&#252;ckliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder<br />
4. bei Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identit&#228;t des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht &#252;bermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine g&#252;ltige Adresse vorhanden ist, an die der Empf&#228;nger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierf&#252;r andere als die &#220;bermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.<br />
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Bel&#228;stigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn</p>
<p>1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,<br />
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung f&#252;r eigene &#228;hnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,<br />
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und<br />
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierf&#252;r andere als die &#220;bermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.</p></blockquote>
<p><strong>Was kann ich als Privatperson gegen Telefonwerbung machen?</strong></p>
<p>Als Verbraucher k&#246;nnen Sie sich auf die schon erw&#228;hnte Rechtsgrundlage (§§ 823, 1004 BGB) berufen. Dar&#252;ber hinaus haben Sie die M&#246;glichkeit sich an Institutionen wie die Verbraucherschutzzentrale oder die Zentrale zur Bek&#228;mpfung unlauteren Wettbewerbs zu wenden. Gerne greifen die Verbraucherschutzzentralen und die &#8220;Wettbewerbszentralen&#8221; gerne Hinweise von Verbrauchern auf. Ob diese nicht selten &#252;berlasteten Stellen dann aber Ihren konkreten Hinweis tats&#228;chlich weiter verfolgen kann nicht garantiert werden, da diese Einrichtungen sehr vielen Hinweisen nachgehen m&#252;ssen. Manchmal ist es jedoch so, dass die scheinbar rechtswidrigen Werbeanrufe in Wirklichkeit zul&#228;ssig waren. Dies gilt immer dann, wenn Sie zum Beispiel der Telefonwerbung ausdr&#252;cklich zugestimmt, dies jedoch mit der Zeit vergessen haben. Hier ist jedoch zu unterscheiden, ob es sich um eine bewusste Zustimmung zu Werbeanrufen handelte oder ob das werbende Unternehmen Ihre &#8220;Zustimmung&#8221; f&#252;r Werbeanrufe hinterlistig erhalten hat. Ein Einverst&#228;ndnis ist nicht anzunehmen, wenn der Verbraucher eine vorformulierte Einwilligung zu Werbeanrufen an versteckter Stelle in einem Vertrag quasi mitunterzeichnet, so dass Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 15.08.2006 (Az. 4 I 78/06). Selbst wenn Sie in der Vergangenheit einmal wirksam eine Einwilligung zum Telefonmarketing erteilt haben sollten, k&#246;nnen Sie jederzeit davon Abstand nehmen und eine Genehmigung f&#252;r Telefonwerbung f&#252;r die Zukunft untersagen. Ohnehin gilt eine vor langem erteilte Genehmigung nicht f&#252;r alle Ewigkeit. Hier kommt es jedoch auf den Einzelfall an.</p>
<p><strong>Auf was muss ich bei einem Werbeanruf achten?</strong></p>
<p>Wenn Sie effektiv gegen den unterlaubten Werbeanruf vorgehen wollen, sollten Sie versuchen die Daten des werbenden Unternehmens herauszubekommen. Haben Sie einen unerw&#252;nschten Werbeanruf entgegengenommen, so legen Sie daher nicht sofort auf. Verwickeln Sie den Anrufer in ein Gespr&#228;ch. Notieren Sie sich zun&#228;chst den Namen der Firma, f&#252;r die der Callcenter-Agent das Telefonmarketing betreibt. Fragen Sie nach dem Sitz und die Adresse der Firma. Lassen Sie sich auch den Namen des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers geben. In den meisten F&#228;llen werden die Anrufer sp&#228;testens bei diesen Fragen auflegen. Sie haben dann aber auch keine Garantie auf das Unterlassen k&#252;nftiger Anrufe. Dies hat etwas mit der Arbeitsweise von Callcentern zu tun. Hier kommt es ma&#223;geblich darauf an, ob der Werbeanruf aus einem relativ kleinen Callcenter erfolgte oder ob es ein mit Hightech arbeitendes gr&#246;&#223;eres Callcenter f&#252;r Telefonwerbung ist. Dabei ist wiederum zwischen &#8220;seri&#246;sen&#8221; und weniger seri&#246;sen Telefonmarketing-Callcenter zu unterscheiden, wobei &#8220;seri&#246;s&#8221; und Callcenter zwei Begriffe sind, die in den meisten Outbound-Callcenter ohnehin nicht zusammenpassen.</p>
<p><strong>Callcenter mit Zufallsgenerator</strong></p>
<p>So arbeiten die meisten gro&#223;en Meinungsforschungsinstitute mit einer Software, die die Telefonnummern nach einem Zufallsprinzip anruft. Das Callcenter des jeweiligen Meinungsforschungsinstitus unterh&#228;lt einen Zufallsgenerator, den die Verantwortlichen des Callcenters bestimmte Zielvorgaben durch die Auswahl einer oder mehrerer Orstnetzvorwahlen aus einer bestimmten Region vorgeben k&#246;nnen. Nach den Richtlinien der Bundesnetzagentur d&#252;rfen Telefonnummern nur aus einer bestimmten Anzahl von Ziffern bestehen. Je nach L&#228;nge der Ortsnetzvorwahl h&#228;ngt der Zufallsgenerator solcher Callcenter von Meinungsforschungsinsituten oder gr&#246;&#223;eren Telefonmarketing-Unternehmen der Werbewirtschaft eine weitere Anzahl von Ziffern an und es klingelt dann irgendwo in Deutschland. Der Callcenter-Agent kennt bei seri&#246;s arbeitenden Umfrageinstituten weder die vom Zufallsgenerator zusammengesetzte Telefonnummer noch den Namen des Angerufenen. Erst wenn sich dieser mit Namen meldet, erf&#228;hrt er dessen Namen. Hier werden dann die Angerufen gefragt, ob sie an einer Meinungsumfrage teilnehmen wollen. Wenn Sie dann als Inhaber des Telefonanschlusses erkl&#228;ren, k&#252;nftig von derartigen Anrufen nicht mehr behelligt zu werden, kann der Callcenter-Agent dies in sein Eingabesystem am Computer vermerken und das Computersystem &#252;bertr&#228;gt diese Information an den Zufallsgenerator des Meinungsforschungsinstituts, so dass k&#252;nftige Anrufe zumindest f&#252;r einige Monate unterbleiben. Denn nach Ablauf einer gewissen Zeit &#8220;vergisst&#8221; der Zufallsgenerator diese Hinweise und man kann &#8211; so der Zufall es will &#8211; wieder angerufen werden.</p>
<p><strong>Anrufe von Meinungsforschungsinstituten ebenfalls unzul&#228;ssig</strong></p>
<p>Zwar behaupten die Umfrageinstitute ihre Anrufe w&#252;rden der Demoskopie und wissenschaftlichen Zwecken dienen. Tats&#228;chlich sind aber auch unerlaubte Anrufe von Meinungsforschungsinstituten rechtlich fragw&#252;rdig und man kann hiergegen unter den oben genannten Bedingungen durchaus in den meisten F&#228;llen vorgehen.</p>
<p><strong>Widerrufsrecht: Telefonmarketing f&#228;llt unter das Fernabsatzgesetz</strong></p>
<p>F&#252;r gew&#246;hnlich fallen alle Vertr&#228;ge, die &#252;ber Fernkommunikationsmittel wie das Telefon zustandegekommen sind unter das Fernabsatzgesetz, so dass Ihnen als Verbraucher ohnehin ein Widerrufsrecht zusteht. Sollten Sie als Verbraucher Opfer von unerlaubter Telefonwerbung geworden sein oder f&#252;hlen Sie sich als Unternehmer benachteiligt, weil Sie einen potentiellen Kunden durch unerw&#252;nschte Werbeanrufe Ihres Mitbewerbers verloren haben, so lassen Sie sich von der Anwaltskanzlei Wieloch umfassend rechtlich beraten. Sie k&#246;nnen unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Telefonnummer Ihr Problem &#252;ber das untenstehende Kommentarformular schildern. Ihre Angaben werden nicht ver&#246;ffentlicht.</p>
<p>(c) 2011 by Rechtsanw&#228;ltin Beate Wieloch</p>
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		<pubDate>Mon, 22 Nov 2010 09:19:15 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die unerlaubte Nutzung von Comic-Bildern kann zur teuren Abmahnfalle werden. Schon mehr als 400.000 Nutzer der Community Facebook sind einem Aufruf bei Facebook &#8220;Kindheitshelden&#8221; als Profilbilder zu hinterlegen gefolgt. Statt des eigenen Fotos finden sich nun auf tausenden Profilen von Facebook Micky Maus, Garfiield, Oberlix und Co. Die Teilnahme an dieser vermeintlich spassigen Aktion kann teuer werden, da die Verwertungsrechte solcher Zeichentrickbilder in der Regel [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die unerlaubte Nutzung von Comic-Bildern kann zur teuren Abmahnfalle werden. Schon mehr als 400.000 Nutzer der Community Facebook sind einem Aufruf bei Facebook &#8220;Kindheitshelden&#8221; als Profilbilder zu hinterlegen gefolgt. Statt des eigenen Fotos finden sich nun auf tausenden Profilen von Facebook Micky Maus, Garfiield, Oberlix und Co. Die Teilnahme an dieser vermeintlich spassigen Aktion kann teuer werden, da die Verwertungsrechte solcher Zeichentrickbilder in der Regel bei den Zeichnern beziehungsweise den Verlagen liegen. Schon die unerlaubte Nutzung eines einzigen Bildes kann zu einer teuren Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung f&#252;hren. Dar&#252;ber hinaus steht den Rechteinhabern ein Schadensersatzanspruch zu. Bei gewerblich agierenden Personen oder Unternehmen kann die ganze Sache richtig teuer werden. Deshalb ist grunds&#228;tzlich bei der Nutzung von Fotos oder Zeichnungen und Kartenmaterial Vorsicht geboten. Sollten Sie sich nicht sicher sein, so lassen Sie sich im Vorfeld rechtlich beraten.</p>
<p>Haben Sie diesbez&#252;glich eine Abmahnung erhalten? Wir helfen Ihnen gerne.</p>
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		<title>Landgericht Hamburg: Abmahnung per E-Mail wirksam</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Oct 2010 03:58:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>WettbR</dc:creator>
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		<category><![CDATA[312 O 142/10]]></category>
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		<description><![CDATA[Nicht nur per Telefax oder Einschreibebrief k&#246;nnen Abmahnungen zugestellt werden. Abmahnungen k&#246;nnen ebenso wirksam per E-Mail zugehen, wie Rechtsanw&#228;ltin Beate M. Wieloch aus K&#246;ln mitteilt. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg hervor. Wer keine unliebsame &#220;berraschung w&#252;nscht, der sollte stets seinen Spam-Ordner pr&#252;fen und E-Mails, die als vermeintliche Spam-Mail erkannt werden, nicht automatisch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nicht nur per Telefax oder Einschreibebrief k&#246;nnen Abmahnungen zugestellt werden. Abmahnungen k&#246;nnen ebenso wirksam per E-Mail zugehen, wie Rechtsanw&#228;ltin Beate M. Wieloch aus K&#246;ln mitteilt. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg hervor. Wer keine unliebsame &#220;berraschung w&#252;nscht, der sollte stets seinen Spam-Ordner pr&#252;fen und E-Mails, die als vermeintliche Spam-Mail erkannt werden, nicht automatisch l&#246;schen lassen. Das Landgericht Hamburg hat mit einem Urteil (Az. 312 O 142/10) entschieden, f&#252;r eine wirksame Abmahnung gen&#252;gt eine E-Mail des Abmahners. Der Abgemahnte hatte sich gegen die Kostenlast einer einsweiligen Verf&#252;gung wehren wollen. Der Antragsteller des Verf&#252;gungsverfahrens <a href="http://www.wettbr.de/abmahnung-per-e-mail-landgericht-hamburg-az-312-o-14210/">312 O 142/10 vor dem Landgericht Hamburg</a> hatte den Antragsgegner zuvor per E-Mail abgemahnt. Die Abmahnung sandte der Rechtsanwalt per Blindcopy (BCC) an einen Kollegen, bei dem die Abmahnung problemlos einging. Der abgemahnte Antragsgegner erkl&#228;rte, die E-Mail mit der Abmahnung sei von der Firewall seines Mail-Accounts aufgehalten worden. Dieses Argument hat das Landgericht Hamburg nicht gelten lassen. Denn damit hat der Abgemahnte den Zugang der E-Mail einhger&#228;umt, so das Gericht. Das Urteil ist konsequent und problematisch zugleich. Wer einen Internetzugang hat und &#252;ber eine gesch&#228;ftlich genutzte E-Mail-Adresse verf&#252;gt, bei dem ist davon auszugehen, dass er seine E-Mails doch t&#228;glich kontrolliert. Auf der anderen Seite kann man die Flut von unerw&#252;nschten Spam-Mails nicht unber&#252;cksichtigt lassen. Vor allem dann, wenn der Gesetzgeber bislang nicht gen&#252;gend gegen die Versender von Spam-Mails unternimmt und &#8211; bei Versendung aus dem Ausland &#8211; nichts unternehmen kann. Wenn die E-Mail im Mail-Account des Empf&#228;ngers eingegangen ist, ist die Mail tats&#228;chlich in den Machtbereich des Empf&#228;ngers gelangt. Es stellt sich aber die Frage, ob es dem Empf&#228;nger zumutbar ist, hunderte oder tausende Spam-Mails zu pr&#252;fen, ob darunter vielleicht eine &#8220;echte&#8221; E-Mail ist, m&#246;glicherweise sogar eine rechtserhebliche Abmahnung. Solange das gro&#223;e Problem mit den unerlaubten Werbemails nicht zufriedenstellend gel&#246;st ist, hinkt etwas der Vergleich des Gerichts mit den Zugangsregeln, die f&#252;r klassische &#220;bermittlungsformen (z.B. Brief, Telefax) ihre Berechtigung haben. Schlie&#223;lich versenden Spamer schon aus wirtschaftlichen Erw&#228;gungen nicht massenhaft Briefe und Telefaxe. Sicherlich mag es hier einige Ausnahmen geben, jedoch bei einzelnen Empf&#228;ngern kommen f&#252;r gew&#246;hnlich nur extrem wenige Werbefaxe oder Werbesendungen mit der &#8220;gelben&#8221; Post an. Jedenfalls keine St&#252;ckzahl, die man nicht &#252;berblicken k&#246;nnte. Insoweit ist die Anwendung der bew&#228;hrten Zugangsregeln f&#252;r &#252;bliche Postsendungen oder Telefaxe auf E-Mails durchaus kritisch zu sehen.</p>
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		<title>Abmahnung per E-Mail: Landgericht Hamburg, Az. 312 O 142/10</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Oct 2010 03:12:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>WettbR</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[312 O 142/10]]></category>
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		<category><![CDATA[Abmahnung per E-Mail]]></category>
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		<description><![CDATA[Landgericht Hamburg Az. 312 O 142/10 Urteil vom 07.07.2009 In der Sache M. gegen I. GmbH erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, auf die bis zum 2.7.2009 eingereichten Schrifts&#228;tze, durch die Richterin am Landgericht Z&#8230; die Richterin am Landgericht Dr. B&#8230; den Richter am Landgericht L&#8230; f&#252;r Recht: I. Die Kostenentscheidung der einstweiligen Verf&#252;gung vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Landgericht Hamburg<br />
Az. 312 O 142/10<br />
Urteil vom 07.07.2009</p>
<p>In der Sache M. gegen I. GmbH</p>
<p>erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12,<br />
auf die bis zum 2.7.2009 eingereichten Schrifts&#228;tze, durch<br />
die Richterin am Landgericht Z&#8230;<br />
die Richterin am Landgericht Dr. B&#8230;<br />
den Richter am Landgericht L&#8230;</p>
<p>f&#252;r Recht:</p>
<p>I. Die Kostenentscheidung der einstweiligen Verf&#252;gung vom 17.3.2009 wird best&#228;tigt.</p>
<p>II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.</p>
<p>Die Parteien streiten vorliegend noch &#252;ber die Kosten des Verfahrens, nachdem die Antragsgegnerin die von dem Antragsteller gegen sie erwirkte einstweilige Verf&#252;gung des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12 (Az.: 312 O 142/09), vom 17.3.2009 hinsichtlich des Ausspruches zu I. anerkannt und einen auf die Kostenregelung beschr&#228;nkten Widerspruch gegen die einstweilige Verf&#252;gung eingelegt hat.</p>
<p>In der Sache ging es bei der einstweiligen Verf&#252;gung um Folgendes: Die Antragsgegnerin betreibt unter der Domain &#8230; ein Portal, welches u.a. ein Branchenverzeichnis beinhaltet. In diesem Branchenverzeichnis fand sich am 10.02.2009 eine Eintragung f&#252;r einen Rechtsanwalt, die die Bezeichnung „Fachanwalt f&#252;r Markenrecht&#8221; beinhaltete (Anlage A 2). Der Antragsteller entdeckte diese Eintragung und schickte der Antragsgegnerin per Email die aus Anlage A 5 ersichtliche Abmahnung. Diese Email schickte er gleichzeitig per „Bcc&#8221;-Adressierung an seinen Kanzlei-Kollegen Rechtsanwalt L&#8230;, der den Zugang der Email eidesstattlich versichert. Bei der Antragsgegnerin wurde die Email-Abmahnung nicht zur Kenntnis genommen, weil sie von der „Firewall&#8221; abgefangen wurde. Die Antragsgegnerin gab eine Unterlassungsverpflichtungserkl&#228;rung nicht ab.</p>
<p>Der Antragsgegnerin ist auf Antrag des Antragstellers per einstweiliger Verf&#252;gung vom 17.03.2009 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden,</p>
<p style="padding-left: 30px;">im Rahmen ihres Branchenverzeichnisses unter der Domain „b&#8230;.de&#8221; mit der Bezeichnung „Fachanwalt f&#252;r Markenrecht&#8221; f&#252;r einen Rechtsanwalt zu werben.</p>
<p>Dabei wurden der Antragsgegnerin auch die Kosten des Verfahrens auferlegt.</p>
<p>Die  Antragsgegnerin hat in ihrem Widerspruchsschreiben vom 08.04.2009 die einstweilige Verf&#252;gung vom 17.03.2009 unter Verzicht der Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO als rechtsverbindlich anerkannt, gleichzeitig aber Kostenwiderspruch erhoben, die Festsetzung des Streitwertes auf € 25.000 ger&#252;gt und um Herabsetzung des Streitwertes auf € 10.000,&#8211; gebeten.</p>
<p>Sie meint, dass die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen seien.<br />
Weiter ist sie der Auffassung, dass der Streitwert &#252;berh&#246;ht und auf € 10.000,&#8211; herabzusetzen sei.</p>
<p>Die Antragsgegnerin beantragt,</p>
<p style="padding-left: 30px;">die einstweilige Verf&#252;gung im Kostenpunkt aufzuheben und dem Antragsteller die Kosten des einstweiligen Verf&#252;gungsverfahrens aufzuerlegen.</p>
<p>Der Antragsteller beantragt,</p>
<p style="padding-left: 30px;">den Kostenwiderspruch zur&#252;ckzuweisen.</p>
<p>Der Antragsteller meint, dass es ihm nicht anzulasten sei, dass die Antragsgegnerin eine Firewall installiert habe, die Emails aufhalte.</p>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts&#228;tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.</p>
<p>Entscheidungsgr&#252;nde</p>
<p>Der Kostenwiderspruch ist zul&#228;ssig, aber nicht begr&#252;ndet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens und die weiteren Kosten des Verfahrens nach § 91 ZPO zu tragen.</p>
<p>Die Antragsgegnerin kann sich auf § 93 ZPO nicht berufen. Denn sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie nicht durch ihr Verhalten Anlass zur Klageerhebung i.S.d. Vorschrift gegeben h&#228;tte. Denn unstreitig hat der Antragsteller an die Antragsgegnerin eine Abmahnung per Email geschickt, die von der Firewall der Antragsgegnerin aufgehalten und nicht an den Antragsteller zur&#252;ckgesendet wurde.</p>
<p>Das Risiko, dass eine abgesandte Email die Antragsgegnerin nicht erreicht, hat die Antragsgegnerin zu tragen.</p>
<p>Die Kammer vertritt mit der herrschenden Meinung (vgl. Z&#246;ller-Herget, ZPO, 27. Aufl., § 93, S. 431, Stichwort „Wettbewerbsstreitigkeiten&#8221;) die Auffassung, dass die Darlegungs- und Beweislast daf&#252;r, dass die Abmahnung nicht zugegangen ist, beim Adressaten, also dem Abgemahnten liegt (zum Sach- und Streitstand Bornkamm in Hefermehl/K&#246;hler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12, Rz. 1.29 ff m.w.N.). Nach zutreffender Ansicht tr&#228;gt das Risiko, dass die Abmahnung auf dem Postweg verloren geht, der Abgemahnte, da es sich bei der Abmahnung letztlich um eine Wohltat f&#252;r den Schuldner handelt, der auf diese Weise Gelegenheit erh&#228;lt, die Angelegenheit kosteng&#252;nstig beizulegen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 09.01.2007, Az. 416 O 307/06, Rz. 18 zit. n. juris). Auch wenn nicht festgestellt werden kann, ob das Abmahnschreiben dem Beklagten zugegangen ist oder nicht, ist f&#252;r eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO kein Raum (BGH, GRUR 2007, 629).</p>
<p>Diese Grunds&#228;tze wirken sich auch im vorliegenden Fall aus, in dem die Abmahnung per Email unstreitig abgeschickt, aber von der Firewall der Antragsgegnerin aufgehalten worden ist. Das Risiko, dass die Email verloren geht, hat der Abgemahnte zu tragen.</p>
<p>Dar&#252;berhinaus hat nach Auffassung der Kammer die Email vorliegend als zugegangen zu gelten. Denn von einem Zugang ist auszugehen, wenn eine Willenserkl&#228;rung und dementsprechend eine gesch&#228;fts&#228;hnliche Handlung so in den Bereich des Empf&#228;ngers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verh&#228;ltnissen die M&#246;glichkeit hat, vom Inhalt der Erkl&#228;rung Kenntnis zu nehmen (BGHZ 67, 271, 275; BGH, NJW 2004, 1320, 1321). Abmahnungen, die per Email &#252;bermittelt werden, sind zugegangen, wenn sie an eine vom Empf&#228;nger im gesch&#228;ftlichen Verkehr verwendete Email-Adresse geschickt wurden und in der entsprechenden Mailbox des Empf&#228;ngers angekommen sind (Hefermehl/K&#246;hler/ Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 12 Rz. 1.30; M&#252;nchener Kommentar zum BGB-Einsele, 5. Aufl. Band 1, § 130 Rz. 17 f.). Wenn die Email in den Machtbereich des Empf&#228;ngers gelangt ist, ist der Zugang f&#252;r den Zeitpunkt anzunehmen, zu dem mit einer Kenntnisnahme &#252;blicherweise gerechnet werden kann.</p>
<p>Dem Ankommen in der Mailbox entspricht es, wenn eine Email &#252;blichen Umfangs, die wie hier bei Rechtsanwalt L&#8230; laut dessen eidesstattlicher Versicherung vom 27.05.2009 problemlos angekommen ist, in anderen Mailboxen von einem Sicherungssystem des Empf&#228;ngers wie einer so genannten Firewall aufgehalten und an anderer Stelle als der Mailbox zwischengespeichert wird. Auch in einem solchen Fall kann mit der Kenntnisnahme innerhalb ein oder zweier Arbeitstage &#252;blicherweise gerechnet werden. Denn der Zugang der Kontrollmail und der Umstand, dass die Email nicht „zur&#252;ckkommt&#8221; begr&#252;nden eine hohe Wahrscheinlichkeit daf&#252;r, dass die Email auch an anderer Adresse angekommen ist.</p>
<p>Auch bei einem w&#228;hrend Krankheit, Urlaub oder Haft im Briefkasten oder einer Mailbox eingegangenen Schriftsatz ist Zugang anzunehmen, da unter normalen Umst&#228;nden mit Kenntnisnahme zu rechnen ist (vgl. M&#252;nchener Kommentar zum BGB-Einsele, 5. Aufl. Band 1, § 130 Rz. 19). Vorliegend hat es, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat, einen Zustellversuch gegeben, die Mail wurde aber von der Firewall aufgehalten, so dass kein Sachbearbeiter sie gesehen hat. Die Email ist auch unstreitig nicht an den Antragsteller zur&#252;ckgesendet worden. Demnach war die Email in der Firewall im Machtbereich der Antragsgegnerin angekommen und gilt als zugegangen, weil unter normalen Umst&#228;nden damit gerechnet werden konnte, dass die Email zur Kenntnis genommen werden w&#252;rde.</p>
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