Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt Verbot von “Gratis”-Lockwerbung – Gewinnabschöpfung bei Abofalle
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 6 U 33/09) hat die Berufung einer Beklagten, die im Internet blickfangartig mit “heute gratis” geworben hatte gegen ein Urteil des Landgerichts Darmstadt, zurückgewiesen. Schon die erste Instanz machte deutlich, dass die Werbung “heute gratis” irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn den Internetnutzern gleichzeitig ein Abonnement-Vertrag zum monatlichen Bezugspreis in Höhe von 7,00 € mit einer Laufzeit von 24 Monaten aufgezwungen wird. Auf der Internetseite gab es nebulöse Angebote für diverse Lebensbereiche, angefangen von fragwürdigen Steuertipps bis zu Sternzeichen. Die Betreiber der Internetseite hatten offenbar für sich selbst die Sterne nicht richtig gedeutet. Ansonsten hätten sie die Abmahnung, der späteren Klägerin vorausschauen können. Durch die erfolgte “gratis”-Werbung musste der durchschnittliche Verbraucher nicht davon ausgehen, dass die Inanspruchnahme der als angeblich kostenlos präsentierten Angebote für ihn tatsächlich mit Kosten verbunden sein könnten. Ein solches Vorgehen ist wettbewerbswidrig, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Berufungsinstanz fest. Die Beklagte wurde zudem verurteilt ihren betrügerisch über der Abofalle erlangten Gewinn gemäß § 10 UWG an den Bundeshaushalt abzuführen. Mit der Gewinnabschöpfung sollen derartige Betrüger abgeschreckt werden. Um Missbrauch zu verhindern, fließt die Gewinnabschöpfung jedoch nicht in die Kasse des Klägers, sondern wandert voll an den Bund.
Seit Jahren greifen Presse, Funk und Fernsehen auf das Fachwissen von Rechtsanwältin Wieloch gerne zurück. Vor allem bei Verbraucherthemen.