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Werbeanzeige “Rechtliche Betreuung” durch Diplom-Sozialarbeiter erlaubt

Sofern die Berufsbezeichnung nicht auf die Dienstleistung der Rechtsberatung hindeutet, darf mit “Rechtliche Betreuung” geworben werden. Die Betreiber einer Rechtsanwaltskanzlei sahen in der entsprechenden Werbung eines Diplom-Sozialarbeiters und Heilpraktikers einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und hielten die Werbeanzeige des Sozialarbeiters in einem für Senioren bestimmtem Medium für mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für unvereinbar. Die Klage vor dem Landgericht Darmstadt scheiterte jedoch. In der Berufungsinstanz konnte sich der beklagte Sozialarbeiter ebenfalls durchsetzen und die Klage der Rechtsanwälte wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 6 U 30/10) zurückgewiesen.

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